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Kleiderkammer organisieren – PSA-Bestand, Größen, Ausgabe und Rückgabe

Was die DGUV Vorschrift 49 zur persönlichen Schutzausrüstung verlangt und wie eine Feuerwehr Bestand, Größen, Ausgabe, Rückgabe und Prüfung in der Kleiderkammer nachvollziehbar führt.

· von Florivio-Redaktion

In Kurzform: Die Kleiderkammer einer Feuerwehr verwaltet die persönliche Schutzausrüstung, die der Träger nach § 14 DGUV Vorschrift 49 auswählen und zur Verfügung stellen muss. Dazu gehören ein Bestand je Einzelstück, die Größen der Mitglieder, dokumentierte Ausgabe und Rückgabe und die Prüfung nach § 11.

In der Kleiderkammer hängt die Ausrüstung, auf die sich jede Einsatzkraft verlässt, ohne darüber nachzudenken. Organisiert wird sie oft nebenbei: mit einer Liste an der Wand, mit dem Gedächtnis des Kleiderwarts oder mit beidem. Das trägt, bis der Kleiderwart wechselt oder ein Mitglied austritt und niemand mehr weiß, welche Jacke es hatte.

Dieser Artikel beschreibt, was die Unfallverhütungsvorschrift zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) verlangt und wie eine einzelne Wehr ihre Kleiderkammer danach ordnet. Wie mehrere Ortswehren einer Stadt Bestände und Zuständigkeiten trennen, behandelt ein eigener Artikel.

Was die DGUV Vorschrift 49 verlangt

Die Pflichten liegen beim Träger der Feuerwehr. § 14 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 verpflichtet ihn, zum Schutz vor den Gefährdungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz geeignete persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und zur Verfügung zu stellen. Zur Mindestausstattung gehören:

  • Feuerwehrschutzkleidung
  • Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  • Feuerwehrschutzhandschuhe
  • Feuerwehrschutzschuhe

Bei besonderen Gefahren muss nach § 14 Abs. 2 zusätzlich spezielle Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die DGUV Regel 105-049 zählt dazu unter anderem Atemschutzgeräte, Feuerschutzhauben, Feuerwehr-Haltegurte, Gehörschutz, Schnittschutz und Rettungswesten. Die Anzahl ist so zu bemessen, dass auch ein notwendiger Sicherheitstrupp gleich ausgestattet werden kann.

Die Regel konkretisiert drei weitere Punkte, die für die Kleiderkammer zählen. Der Träger sorgt für fachgerechte Reinigung und Pflege. Schutzausrüstung muss den Feuerwehrangehörigen individuell passen und ist grundsätzlich für den Gebrauch durch nur eine Person bestimmt. Vor der Beschaffung steht eine Gefährdungsbeurteilung; Muster für die gängigen Einsatzszenarien enthält die DGUV Information 205-014.

Bestand erfassen

Eine Kleiderkammer ist erst dann geordnet, wenn jedes Teil der Schutzausrüstung einzeln auffindbar ist. Für Schutzkleidung, Helme, Handschuhe und Schuhe heißt das: ein Eintrag je Stück und keine Sammelzeile „12 Jacken“.

Je Stück gehören diese Angaben in den Bestand:

  • Art und Ausführung, zum Beispiel Überjacke oder Überhose
  • Größe
  • eine eindeutige Kennzeichnung, etwa eine laufende Nummer am Etikett
  • Hersteller und Herstellungs- oder Beschaffungsdatum
  • Zustand
  • Lagerort oder die Person, die das Teil trägt

Für Dienstkleidung ohne Schutzfunktion, etwa T-Shirts oder Mützen, reicht vielen Wehren eine Mengenführung nach Größe. Die Grenze zieht ihr selbst; sie sollte aber aufgeschrieben sein, damit der Nachfolger sie kennt.

Das Herstellungsdatum ist wichtiger, als es aussieht. Hersteller geben für manche Ausrüstung eine Gebrauchsdauer an, und ohne Datum lässt sich nicht sagen, welche Teile als nächste ersetzt werden.

Größen der Mitglieder festhalten

Passende Schutzkleidung ist eine Anforderung der Regel 105-049 und keine Frage des Komforts. Die Regel empfiehlt, bei der Auswahl die unterschiedlichen Körperformen von Frauen und Männern zu berücksichtigen und die Kombination mehrerer Ausrüstungsteile in Trageversuchen zu prüfen.

Praktisch bewährt sich ein Größenprofil je Mitglied mit Konfektionsgröße für Jacke und Hose, Kopfumfang, Handschuh- und Schuhgröße. Daraus ergibt sich, zusammen mit dem Lagerbestand, die Liste für die nächste Bestellung. Ohne Profil wird auf Verdacht bestellt, und im Regal liegen am Ende die falschen Größen.

Ausgabe dokumentieren

Bei der Ausgabe wird aus einem Lagerteil die Ausrüstung einer bestimmten Person. Der Eintrag hält fest:

  • wer das Teil erhält
  • welches Teil es ist, mit Kennzeichnung und Größe
  • das Datum
  • den Zustand bei Ausgabe
  • wer ausgegeben hat

Die Ausgabe neuer Schutzausrüstung ist zugleich ein Anlass für eine Unterweisung. Die DGUV Regel 105-049 nennt die Bereitstellung neuer persönlicher Schutzausrüstung ausdrücklich unter den Anlässen, und nach § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 ist die Unterweisung zu dokumentieren.

Nach der Benutzung: sichten, reinigen, prüfen

§ 11 DGUV Vorschrift 49 kennt zwei Stufen. Nach jeder Benutzung steht eine Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden; sie kann jede Feuerwehrangehörige und jeder Feuerwehrangehörige vornehmen, der mit der Ausrüstung vertraut ist. Ergänzend wird die Schutzausrüstung regelmäßig durch befähigte Personen geprüft, und das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

Welche Fristen und Prüfschritte gelten, ergibt sich aus den Herstellerangaben. Wo sie fehlen, dient der DGUV Grundsatz 305-002 als Orientierung. Nach außergewöhnlichen Ereignissen oder einem auffälligen Befund bei der Sichtprüfung verlangt § 11 Abs. 3 eine außerordentliche Prüfung.

Kontaminierte Schutzausrüstung ist nach der DGUV Regel 105-049 vor der nächsten Nutzung fachgerecht nach Herstellerangaben zu reinigen. Für die Kleiderkammer folgt daraus ein Ersatzbestand: Wer seine Kleidung nach einem Brandeinsatz zur Reinigung gibt, braucht für den nächsten Alarm eine zweite Garnitur oder ein Teil aus dem Pool.

Rückgabe und Aussonderung

Tritt ein Mitglied aus, wechselt es die Wehr oder passt ihm ein Teil nicht mehr, kommt die Ausrüstung zurück. Die Ausgabeliste zeigt, was fehlt. Jedes zurückgegebene Teil wird angesehen und bewertet, bevor es wieder ins Regal geht.

Für schadhafte Ausrüstung lässt die Vorschrift keinen Spielraum. Nach § 11 Abs. 4 ist sie unverzüglich der Benutzung zu entziehen, wenn der Schaden die Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnte oder Zweifel an der Funktion bestehen. Ein ausgesondertes Teil wird im Bestand als ausgesondert geführt und so gelagert, dass es niemand versehentlich greift.

Inventur

Einmal im Jahr lohnt der Abgleich zwischen Regal und Aufzeichnung. Eine gesetzliche Vorgabe für diesen Rhythmus gibt es nicht; er hat sich bewährt, weil die Beschaffung im Haushalt der Gemeinde ebenfalls jährlich geplant wird. Die Inventur beantwortet drei Fragen: Welche Teile fehlen, welche Größen sind knapp, und welche Teile stehen wegen Alter oder Zustand zum Ersatz an.

Liste, Tabelle oder Software

Eine sorgfältig geführte Tabelle erfüllt die Anforderungen, solange sie aktuell bleibt und eine zweite Person sie lesen kann. Schwierig wird es, wenn mehrere Leute ausgeben und zurücknehmen oder der Kleiderwart wechselt.

Feuerwehrsoftware wie Florivio führt Bestand, Größen sowie Ausgabe und Rücknahme je Einzelstück und hält für Kleidung das Datum der letzten Prüfung fest. Einen vollständigen Prüfnachweis für Schutzkleidung ersetzt dieses Datum nicht. Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 11 Abs. 2 dokumentiert ihr gesondert.


Stand dieser Information: 2026-10-07 – auf Grundlage der DGUV Vorschrift 49 (Juni 2018) und der DGUV Regel 105-049 (Juni 2018, aktualisierte Fassung Mai 2025). Verbindlich ist die Fassung, die euer Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzt hat; landesrechtliche Vorgaben zur Dienst- und Schutzkleidung kommen hinzu.

Häufige Fragen

Welche Schutzausrüstung muss jedes aktive Mitglied mindestens haben?

§ 14 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 nennt als Mindestausstattung Feuerwehrschutzkleidung, Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhe. Bei besonderen Gefahren kommt spezielle Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl hinzu, zum Beispiel Atemschutzgeräte, Feuerschutzhauben oder Feuerwehr-Haltegurte.

Wer muss die Schutzausrüstung beschaffen und pflegen?

Der Träger der Feuerwehr, in der Vorschrift Unternehmerin oder Unternehmer genannt. Nach der DGUV Regel 105-049 wählt er die Schutzausrüstung aus, stimmt sie aufeinander ab, beschafft sie und sorgt für fachgerechte Reinigung und Pflege. Der Kleiderwart erledigt das im Auftrag, die Verantwortung bleibt beim Träger.

Darf Schutzkleidung von mehreren Personen getragen werden?

Die DGUV Regel 105-049 hält fest, dass persönliche Schutzausrüstung den Feuerwehrangehörigen individuell passen muss und grundsätzlich für den Gebrauch durch nur eine Person bestimmt ist. Ein Leihbestand für Gäste oder Anwärter braucht deshalb eine klare Regel für Reinigung und Zuordnung.

Muss die Schutzkleidung geprüft werden?

Ja. § 11 DGUV Vorschrift 49 verlangt eine Sichtprüfung nach jeder Benutzung und zusätzlich eine regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen, deren Ergebnis zu dokumentieren ist. Als Orientierung für Art, Zeitpunkt und Umfang dient der DGUV Grundsatz 305-002, soweit der Hersteller nichts Genaueres vorgibt.

Was passiert mit beschädigter Schutzkleidung?

Sie wird unverzüglich der Benutzung entzogen und, wenn nötig, instand gesetzt (§ 11 Abs. 4 DGUV Vorschrift 49). Wer einen Schaden bemerkt oder an der Funktion zweifelt, meldet das unverzüglich der zuständigen Führungskraft (§ 11 Abs. 5).

Brauchen Jugendfeuerwehren eigene Schutzkleidung?

Die DGUV Regel 105-049 nennt für Angehörige der Jugendfeuerwehr, die Gefährdungen ausgesetzt sind, beispielhaft Übungsanzug, Helm, Handschuhe und festes geschlossenes Schuhwerk. Maßgeblich sind daneben die Bestimmungen des jeweiligen Landes.