In Kurzform: Löschwasserversorgung dokumentieren heißt: alle Entnahmestellen im Ausrückebereich mit Lage, Typ, Leistung und Zustand erfassen, die Zuständigkeit für Prüfung und Wartung festhalten und den Stand so pflegen, dass die Einsatzkräfte die Stelle nachts und bei schlechter Sicht auch finden.
Löschwasser ist der einzige Einsatzmittelbestand, den die Feuerwehr nicht selbst im Fahrzeug hat. Was im Tank ist, reicht für ein paar Minuten. Alles danach hängt an einer Entnahmestelle, die jemand anders gebaut, jemand anders wartet und hoffentlich jemand aufgeschrieben hat.
Wie brüchig diese Kette sein kann, hat eine Datenrecherche des MDR für Sachsen-Anhalt gezeigt: In über 90 Prozent der ausgewerteten Gemeinden weist die jeweilige Risikoanalyse einen Löschwassermangel aus, in rund 15 Prozent sogar dringenden Handlungsbedarf. Ausgewertet wurden 106 Gemeinden; 16 weitere gaben ihre Analyse gar nicht erst heraus. Ein wiederkehrender Befund: Die Konzepte sind seit Jahren nicht mehr aktualisiert worden.
Dokumentieren heißt deshalb nicht, eine Liste anzulegen. Es heißt, den Stand so zu halten, dass er nachts um drei bei Regen trägt.
Schritt 1: Zuständigkeit klären
Die Löschwasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, nicht der Wehr. Das steht in jedem Landesbrandschutzgesetz, nur an unterschiedlicher Stelle:
- Bayern: Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG – die Gemeinden haben „die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten“. Abs. 1 stuft den abwehrenden Brandschutz ausdrücklich als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis ein.
- Sachsen: § 6 Nr. 5 SächsBRKG – „Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung“.
- Thüringen: § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG – die Gemeinden haben „die Löschwasserversorgung sicherzustellen“.
- Baden-Württemberg: § 3 Abs. 1 Nr. 3 FwG BW verpflichtet die Gemeinde, für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten zu sorgen. § 3 Abs. 3 erlaubt dem Bürgermeister außerdem, Eigentümer abgelegener Gebäude oder Objekte mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zu eigenen Löschwasseranlagen zu verpflichten.
Innerhalb dieser Pflicht gibt es zwei Töpfe, und sie haben unterschiedliche Adressaten:
| Wer stellt bereit | Bemessung | |
|---|---|---|
| Grundschutz | Gemeinde | in der Regel nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 |
| Objektschutz | Betreiber des Objekts | zusätzlicher Bedarf über den Grundschutz hinaus |
Diese Trennung stammt aus der Fachempfehlung 2024-02 von AGBF Bund und DFV. Sie ist für die Dokumentation wichtiger, als sie klingt: Bei einem privaten Hydranten auf dem Werksgelände ist nicht der Wasserversorger der Ansprechpartner, sondern der Betrieb, und die Prüfpflicht liegt dort ebenfalls.
Für abgelegene bauliche Anlagen regeln nur sieben Länder ausdrücklich im Brandschutzgesetz, wer zuständig ist: Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bayern regelt es nicht im Gesetz, sondern in der Vollzugsbekanntmachung; Sachsen hat dazu keine Regelung. Wenn dein Ausrückebereich ein einzelnes Anwesen weit draußen enthält, ist das die erste Frage an die Gemeinde.
Schritt 2: Bedarf einordnen
Der Löschwasserbedarf richtet sich nach der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Die maßgebliche Tabelle steht im DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02. Das Arbeitsblatt ist kostenpflichtig; die folgenden Werte sind die, die sich in der AGBF/DFV-Fachempfehlung 2018-4 und in der Lernunterlage B2-180 des Instituts der Feuerwehr NRW übereinstimmend wiederfinden:
- Löschzeit: mindestens zwei Stunden. Jede Literangabe ist ohne diese Dauer sinnlos.
- Niedrige, in der Regel freistehende Bebauung bis drei Vollgeschosse: 800 l/min (48 m³/h).
- Sonstige Bebauung: mindestens 1.600 l/min (96 m³/h).
- Höchster Tabellenwert: 3.200 l/min (192 m³/h) bei großer Brandausbreitungsgefahr in dichter oder mehrgeschossiger Bebauung.
- Wochenendhausgebiete und kleine ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen: 800 l/min. Bei zwei Stunden Löschzeit sind das rund 100 m³ Gesamtvorrat.
- Abgelegene Einzelanwesen: 30 m³ Löschwasservorrat.
Dazu kommen drei Größen, die im Einsatz unmittelbar spürbar sind und die die Fachempfehlung 2018-4 nennt:
- Eine Entnahmestelle mit mindestens 400 l/min darf auf den Löschwasserbedarf angerechnet werden, wenn sich der Bedarf aus höchstens zwei Stellen im Umkreis von 300 Metern decken lässt. Das ist eine Bedingung für die Anrechenbarkeit, kein Sollwert für jede einzelne Entnahmestelle.
- Hydrantenabstände sollen 150 Meter nicht übersteigen. Diese Angabe steht ausdrücklich nicht mehr im W 405 selbst; wer sie dort sucht, findet sie nicht.
- Der Betriebsdruck soll 1,5 bar nicht unterschreiten.
Für den ersten Löschangriff rechnet die Fachempfehlung mit 75 Metern Lauflinie bis zum Grundstückszugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus.
Die Bemessung selbst ist Sache der Gemeinde und ihres Wasserversorgers. Für die Wehr ist nur das Ergebnis interessant: Reicht das, was hier steht, für das, was hier brennen kann? Wenn nicht, ist das eine Meldung an die Gemeinde, schriftlich und mit Datum.
Schritt 3: Entnahmestellen erfassen
Die Fachliteratur unterscheidet die abhängige Löschwasserversorgung aus dem Trinkwassernetz von der unabhängigen aus Teichen, Brunnen, Behältern und offenen Gewässern. Für die Dokumentation gehören beide in dieselbe Liste, sonst fehlt im Einsatz genau die Hälfte.
Ein Datensatz je Entnahmestelle sollte tragen:
- Lage – Adresse oder Koordinate, und zwar so genau, dass man davorsteht und nicht danach sucht
- Typ – Unterflur-, Überflurhydrant, Wandhydrant, Saugstelle, Brunnen, Behälter, Teich
- Leistung oder Volumen – Nennweite und Ergiebigkeit beim Hydranten, Kubikmeter beim Behälter
- Betreiber – Wasserversorger, Gemeinde oder privater Objektbetreiber
- Datum der letzten Begehung und was dabei aufgefallen ist
- Foto – der schnellste Weg, eine schlecht sichtbare Kappe wiederzufinden
Das Institut der Feuerwehr NRW zeigt in seiner Lernunterlage genau so eine Tabelle: Nummer, Foto, Adresse, Betreiber, Typ, Bemerkung – mit Einträgen wie „letzte Saugprobe Mai 21“.
Was die Ergiebigkeit eines Hydranten angeht
Es gibt eine verbreitete Faustformel, und es gibt einen Grund, ihr nicht zu vertrauen:
- Überflurhydrant: Rohrleitungsdurchmesser in mm × 15 = Wasserlieferung in l/min
- Unterflurhydrant: Rohrleitungsdurchmesser in mm × 10 = Wasserlieferung in l/min
Das Institut der Feuerwehr NRW warnt ausdrücklich, dass Ablagerungen die tatsächliche Leistung stark von diesem Rechenwert abweichen lassen. Die Formel taugt für eine erste Einordnung, nicht für die Einsatzplanung. Wer belastbare Werte will, braucht eine Messung durch den Wasserversorger.
Kenngrößen der unabhängigen Entnahmestellen
Die folgenden Werte gibt das Merkblatt der Feuerwehr Hamm (Stand Januar 2020) für die jeweiligen Normen wieder. Es bezieht sich auf ältere Normausgaben; für DIN 14210, DIN 14220 und DIN 14230 laufen seit Anfang 2026 Überarbeitungen beziehungsweise ist eine Neuausgabe erschienen. Als Größenordnung sind sie brauchbar, als Prüfmaßstab gehört der aktuelle Normtext daneben.
- Löschwasserteich (DIN 14210): Fassungsvermögen 1.000 m³ als Soll-Vorgabe, Wassertiefe mindestens 2 m, Saugrohr mit 125 mm Innendurchmesser und höchstens 10 m Länge, Siebweite 6 mm, Zufahrt nach DIN 14090, Einfriedung mindestens 1,1 m hoch.
- Unterirdischer Löschwasserbehälter (DIN 14230): nutzbares Volumen 75 bis 300 m³, Wassertiefe mindestens 2 m, die Abdeckung muss ein Feuerwehrfahrzeug mit 16.000 kg zulässigem Gesamtgewicht tragen.
- Löschwasserbrunnen (DIN 14220): mindestens 400 l/min entspricht der Ergiebigkeitsklasse „klein“; gesicherte Zufahrt nach DIN 14090.
Ein Name, der regelmäßig verwechselt wird: DIN 14244 ist nicht die Norm für Löschwasserbrunnen, sondern die für Löschwasser-Sauganschlüsse, überflur und unterflur. Löschwasserbrunnen sind DIN 14220. Und die alten Hydrantennormen DIN 3221 (Unterflur) und DIN 3222 (Überflur) sind zurückgezogen; an ihre Stelle sind DIN EN 14339 und DIN EN 14384 getreten. In alten Ordnern stehen diese Nummern noch; wer fortschreibt, korrigiert sie mit.
Schritt 4: Zustand vor Ort prüfen
Im Juli 2026 brannte in Wuppertal-Katernberg ein Getreidefeld. Rund 40 Einsatzkräfte und drei Tanklöschfahrzeuge waren nötig, „weil in unmittelbarer Nähe keine nutzbare Löschwasserversorgung über Hydranten hergestellt werden konnte“. Die Feuerwehr dazu: „Es sollten welche an der Nevigeser Straße sein. Die waren aber für unsere Kollegen nicht zu finden.“
Genau das ist der Unterschied zwischen einer Liste und einer Dokumentation. Das Merkblatt der Feuerwehr Hamm nennt die Kriterien, nach denen eine Entnahmestelle im Einsatz zu beurteilen ist:
- An- und Abfahrmöglichkeit nach DIN 14090
- Aufstellfläche und Bewegungsfläche
- Wasserstand, gegebenenfalls jahreszeitlich schwankend
- Schmutz- und Frostfreiheit
- geodätische Saughöhe – maximal 7,5 Meter
- Hinweisschilder
Bei den Schildern lohnt ein zweiter Blick auf die Farbe des Randes. Nach dem in Deutschland üblichen Schema kennzeichnet ein roter Rand die Löschwasserentnahme, ein blauer Rand eine Be- und Entlüftungsstelle, die kein Löschwasser liefert, und ein grüner Rand einen Abwasserhydranten, den die Feuerwehr nicht verwenden darf. Wer nur „Hydrant“ notiert, verliert diese Unterscheidung.
Für die Beschilderung selbst ist DIN 4066 in der Ausgabe 2025-02 maßgeblich, die die Fassung von 1997 ersetzt hat. Sie hat Zeichen geändert: E 3 und E 4 sind entfallen, F 1 bis F 7 aus DIN 14034-6 sind neu aufgenommen. Wenn eure Unterlagen Schildbezeichnungen nennen, gehören sie beim nächsten Durchgang gegen die aktuelle Ausgabe geprüft.
DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ liegt seit 2024-02 in neuer Fassung vor. Zufahrten sind mit „Feuerwehrzufahrt XX t“ und „Achslast max. XX t“ zu kennzeichnen, Aufstell- und Bewegungsflächen mit „Fläche für die Feuerwehr XX t“. Fehlende Kennzeichnung ist ein Befund, der in die Dokumentation gehört.
Schritt 5: Prüfung und Wartung zuordnen
Die Prüfung ist nicht Sache der Wehr, aber ihr Ergebnis geht die Wehr etwas an.
- Öffentliche Hydranten in der Verkehrsfläche prüft der Wasserversorger.
- Private Hydranten prüft der Bauherr beziehungsweise Betreiber.
- Löschwasserentnahmestellen allgemein sind vom Betreiber regelmäßig zu prüfen, zu pflegen und zu warten. Die Lernunterlage des Instituts der Feuerwehr NRW nennt als Prüfpunkte unter anderem Feuerwehrzufahrt und Aufstellfläche, Beschilderung, Dichtigkeit, Füllstand, Verschlammung und Saugprobe. Sie hält außerdem fest, dass die Feuerwehr dabei „im eigenen Interesse unterstützen“ kann.
Ein bundesweit verbindliches Intervall gibt es nicht. Behördliche Merkblätter geben das DVGW-Merkblatt W 331 mit einem Turnus von zwei Jahren für Funktion, Wasserdurchfluss, Wasserdruck und Kennzeichnung wieder. Das Merkblatt selbst ist kostenpflichtig und von 2006; der Turnus ist hier nach der Wiedergabe in den Merkblättern angegeben, nicht nach dem Originaltext. Ob W 331 in dieser Ausgabe noch gilt, klärt nur eine Nachfrage beim DVGW: Eine Regelwerksliste führt das Merkblatt als zurückgezogen, im Handel ist die Ausgabe von 2006 weiterhin erhältlich. In der Praxis reicht die Spanne von jährlichen Kontrollen durch die örtliche Wehr bis zu Wartungszyklen des Versorgers, die sich nach der Schadensrate richten.
Was in die Dokumentation gehört, ist unabhängig davon immer dasselbe: wer wann geprüft hat und was dabei herauskam. Ein Datum ohne Namen ist im Zweifel wertlos, ein Name ohne Befund auch.
Ein Nebeneffekt, den man kennen sollte: Wo die Hydrantenpflege an einen Dienstleister vergeben wird, verschwindet mit der Aufgabe auch die Ortskenntnis. Kameraden, die nie einen Hydranten geöffnet haben, wissen nicht, wo er liegt. Wenn eure Gemeinde das auslagert, ist eine eigene Begehung kein doppelter Aufwand, sondern der Ersatz für das, was dabei verloren geht.
Schritt 6: Fortschreiben und verteilen
Für die übergeordneten Planungen gibt es Fristen, an denen sich die eigene Fortschreibung ausrichten lässt. In Nordrhein-Westfalen sind Brandschutzbedarfspläne nach § 3 BHKG spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben, das Wasserversorgungskonzept nach § 38 LWG NRW alle sechs Jahre. In Sachsen-Anhalt ist die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und anlassbezogen fortzuschreiben.
Für die Entnahmestellen-Dokumentation heißt das praktisch:
- Anlassbezogen nachziehen, sobald eine Baustelle, ein Netzumbau oder ein Rückbau bekannt wird. Der Wasserversorger weiß es zuerst.
- Turnusmäßig einmal im Jahr komplett durchgehen, am besten als Übungsdienst. Eine Begehung mit dem Ziel, jede Kappe einmal gesehen zu haben, ist ein sinnvoller Dienstabend.
- Verteilen, sobald sich etwas ändert. Der Stand nützt nur dort, wo er im Einsatz gelesen wird: auf dem Fahrzeug und in der Leitstelle.
Woher die Daten kommen können
- Kataster des Wasserversorgers oder der Gemeindewerke. Die vollständigste Quelle, und zugleich die mit dem größten Lagefehler. In einem dokumentierten Fall wichen die übernommenen Positionen teilweise um mehrere hundert Meter von der tatsächlichen Lage ab. Übernehmen ja, ungeprüft übernehmen nein.
- Eigene Begehung. Aufwendig, aber die einzige Quelle, die Auffindbarkeit und Zustand mitliefert.
- OpenStreetMap. Für Hydranten gibt es ein etabliertes Tagging-Schema mit Typ, Nennweite, Druck, Kupplungen und Wasserherkunft. Ein Detail daraus ist auch für eigene Listen lehrreich: Das Feld für das Begehungsdatum bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine Funktionsprüfung stattgefunden hat. Wer beides in derselben Spalte führt, verwechselt „gesehen“ mit „geprüft“.
Typische Stolperfallen
- Nur Hydranten erfasst. Saugstellen, Brunnen und Behälter fehlen, und sie werden im Einsatz genau dann gebraucht, wenn das Netz nicht reicht.
- Nennweite notiert, Ergiebigkeit angenommen. Die Faustformel ist eine Schätzung, keine Messung.
- Liter ohne Dauer. 1.600 l/min sagt nichts, solange nicht dabeisteht, wie lange.
- Kein Betreiber im Datensatz. Bei einem defekten privaten Hydranten ruft man sonst beim falschen an.
- Beschilderung nicht mit erfasst. Ein Hydrant ohne Schild ist im Dunkeln kein Hydrant.
- Alte Normnummern weitergeschleppt. DIN 3221 und DIN 3222 sind zurückgezogen, DIN 14244 ist nicht die Brunnennorm.
- Stand nur im Gerätehaus. Was nicht auf dem Fahrzeug ist, hilft an der Einsatzstelle nicht.
Quellen und Referenzen
- Art. 1 BayFwG – Aufgaben der Gemeinden
- § 6 SächsBRKG – Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden
- § 3 ThürBKG – Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
- § 3 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg – Aufgaben der Gemeinden
- § 3 BHKG NRW – Brandschutzbedarfsplanung (Fortschreibung alle fünf Jahre)
- § 38 LWG NRW – Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung, Wasserversorgungskonzept alle sechs Jahre
- Feuerwehr Wuppertal, Pressemeldung „FW-W: 2000 Quadratmeter Feld abgebrannt“ (21.07.2026)
- njuuz, „Nicht auffindbare Hydranten werfen ernste Fragen zur Löschwasserversorgung auf“ (22.07.2026)
- AGBF Bund / DFV, Fachempfehlung 2018-4 „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“
- AGBF Bund / DFV, Fachempfehlung 2024-02 „Anforderungen an die Löschwasserversorgung im Objektschutz“
- Institut der Feuerwehr NRW, Lernunterlage B2-180 „Löschwasserversorgung“ (Juli 2022)
- Feuerwehr Hamm, Merkblatt „Hinweise zur Löschwasserversorgung“ (Januar 2020)
- MDR, „Löschwasser: 90 Prozent der Gemeinden stellen Mangel fest“ (30.11.2023)
- DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02 und Merkblatt W 331:2006-11 (kostenpflichtig, hier nur nach Wiedergabe in den oben genannten Quellen)
Stand: 4. September 2026.