In Kurzform: Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) macht den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst in Bayern zur Pflichtaufgabe der Gemeinden — die Gemeinde stellt, rüstet aus und unterhält die Feuerwehr.
Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) ist der zentrale Rechtsrahmen für alle Freiwilligen Feuerwehren in Bayern. Es regelt, wer die Verantwortung für Brandschutz und technische Hilfeleistung trägt — und das ist eindeutig die Gemeinde.
Wer in Bayern eine Wehr führt, einer Wehr angehört oder als Gemeinderätin bzw. Gemeinderat über Feuerwehrhaushalt und Beschaffung entscheidet, muss die Grundpflichten des BayFwG kennen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Bestimmungen in Praxis-Sprache.
Der Kern: Art. 1 BayFwG — Pflichtaufgabe der Gemeinde
Art. 1 Abs. 1 BayFwG lautet: Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Drei Begriffe in einem Satz tragen das ganze System:
- Pflichtaufgabe: Die Gemeinde muss die Aufgabe wahrnehmen. Eine Gemeinde, die ihrer Pflicht nach Art. 1 Abs. 2 BayFwG nicht nachkommt, verstößt gegen bayerisches Landesrecht.
- Eigener Wirkungskreis: Die Gemeinde entscheidet selbst, wie sie die Aufgabe umsetzt — innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit. Sie hat dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
- Abwehrender Brandschutz + technischer Hilfsdienst: Beide Aufgaben sind gleichrangig. Die moderne Feuerwehr ist nicht mehr nur Brandbekämpfung, sondern auch Unfallrettung, Hochwasser, Sturmschäden, Tierrettung, Ölspuren und vieles mehr.
Was muss die Gemeinde konkret bereitstellen?
Aus Art. 1 Abs. 2 BayFwG ergibt sich der Mindestumfang:
- Eine gemeindliche Feuerwehr aufstellen (Personal, Organisation)
- Ausrüsten (Fahrzeuge, Geräte, PSA, Atemschutz, Funktechnik)
- Unterhalten (laufender Betrieb, Wartung, Prüfungen, Ausbildung)
- Löschwasserversorgung bereitstellen und unterhalten (Hydranten, Saugstellen, Zisternen)
Die konkrete Dimensionierung wird über eine Feuerwehrbedarfsplanung ermittelt, die jede Gemeinde grundsätzlich für sich erstellen sollte. Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellt dafür ein unverbindliches Merkblatt bereit, das die Gemeinden bei der Bedarfsplanung unterstützt.
Trägerschaft und Zusammenarbeit — Art. 1 Abs. 4 BayFwG
Nicht jede kleine Gemeinde kann eine vollwertige Wehr alleine stellen. Das Gesetz sieht deshalb zwei Wege vor:
- Zweckverband: Mehrere Gemeinden gründen einen eigenständigen Rechtsträger, der die Feuerwehraufgabe gemeinsam wahrnimmt
- Zweckvereinbarung: Eine Gemeinde übernimmt die Aufgabe für eine oder mehrere Nachbargemeinden (gegen Kostenerstattung)
Bei beiden Modellen sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandantinnen/-kommandanten vorab zu hören (Art. 1 Abs. 4 Satz 2). Dies ist eine echte Verfahrenspflicht — nicht nur eine Information, sondern eine Anhörung mit der Möglichkeit, Bedenken vorzubringen.
Ehrenamtlichkeit und Arbeitgeber-Pflichten
Art. 6 Abs. 1 BayFwG bestimmt: Der Feuerwehrdienst wird ehrenamtlich geleistet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Daraus folgt das gesamte System der Freistellung und Entgeltfortzahlung nach Art. 9 BayFwG:
- Aus dem Feuerwehrdienst dürfen Arbeitnehmern keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen
- Während Einsätzen und ausbildungs-/einsatzbedingten Veranstaltungen besteht Lohnfortzahlung
- Die Gemeinde erstattet dem Arbeitgeber den entstehenden Lohnausfall unter den im Gesetz definierten Voraussetzungen
Diese Regelung ist Grundlage dafür, dass ein berufstätiger Feuerwehrdienstleistender ohne wirtschaftliche Nachteile dem Einsatzbefehl Folge leisten kann. Wer als Arbeitgeber Feuerwehrleute beschäftigt, sollte die Erstattungsmodalitäten kennen.
Altersgrenzen für den aktiven Dienst (Art. 6 Abs. 2 BayFwG): Aktive Wehr ab vollendetem 18. Lebensjahr. Seit der Novelle vom 16.07.2025 ist die Obergrenze die jeweils gesetzliche Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI (derzeit 67 Jahre) — vorher lag sie pauschal bei 65 Jahren. Wer mit 16 oder 17 als Feuerwehranwärter Dienst leistet, darf nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayFwG nur zur Hilfeleistung außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone eingesetzt werden.
Brandschutzerziehung — Art. 1 Abs. 3 BayFwG (Kann-Bestimmung)
Art. 1 Abs. 3 BayFwG lautet: Die Gemeinden können Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und -prävention ergreifen. Im Gegensatz zu Abs. 1 ist das eine Kann-Bestimmung, keine Pflicht. In der Praxis wird Brandschutzerziehung — Schulbesuche, Kita-Besuche, Tag der offenen Tür — aber von den meisten Gemeinden im Rahmen der Möglichkeiten umgesetzt, weil sie langfristig die Akzeptanz der Wehr und den Nachwuchs sichert.
Was das BayFwG NICHT regelt
Wer das BayFwG zum ersten Mal liest, sucht oft vergeblich nach Details, die in der Praxis relevant sind:
- Pflichten zu Geräten, Wartung, Prüfung: Das ist DGUV V49 und DGUV Grundsatz 305-002, nicht BayFwG
- Datenschutz in der Mitgliederverwaltung: Das ist DSGVO und ergänzendes Bayerisches Datenschutzgesetz, nicht BayFwG
- Konkrete Ausrüstungsvorgaben (z.B. wie viele Atemschutzgeräte): Das steht in der AVBayFwG (Ausführungsverordnung) und in Bedarfsplanungs-Empfehlungen, nicht im BayFwG selbst
- Stärkemeldung und Einsatznachbearbeitung: Das läuft über das zentrale System zEN (eurofunk Management-Suite, eMS) des Freistaats, nicht aus dem BayFwG direkt
Was digitale Verwaltungssysteme dabei leisten können
Digitale Verwaltungssysteme bilden die innerorganisatorische Arbeit der Feuerwehr ab — Mitgliederakten mit AVBayFwG-Qualifikationsklassen, Geräte-Inventar mit Prüfhistorie, Förderverein-Verwaltung. Sie ersetzen keine der oben genannten gesetzlichen Pflichten der Gemeinde; sie liefern aber strukturierte Daten, aus denen z.B. eine Stärkemeldungs-Vorbereitung für zEN/eMS oder ein Bericht für den Gemeinderat schnell zusammensetzbar wird. Die rechtliche Verantwortung der Trägergemeinde bleibt unverändert beim Träger.
Stand dieser Information: 2026-05-21 — basierend auf BayFwG in der Fassung vom 23.12.1981 mit Geltung ab 16.07.2025. Bei rechtlichen Zweifelsfragen die zuständige Rechtsaufsicht (Landratsamt, Regierung) oder den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde einbeziehen.