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Mitgliederaufnahme in der Freiwilligen Feuerwehr Bayern — Schritt für Schritt

Wie die Aufnahme in eine bayerische Freiwillige Feuerwehr abläuft: Altersgrenzen, Entscheidungsträger, MTA-Grundausbildung, Versicherungsschutz nach SGB VII, Trennung Wehr und Förderverein. Stand 16.07.2025 nach BayFwG-Novelle.

· von Tobias Kissmer

In Kurzform: Die Aufnahme in eine bayerische Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch Entscheidung des Feuerwehrkommandanten nach Eignungsprüfung gemäß § 9 AVBayFwG. Aktivdienst ab 18 Jahren bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze (seit der Novelle 16.07.2025 derzeit 67 Jahre nach § 35 SGB VI).

Die Aufnahme in eine bayerische Freiwillige Feuerwehr ist im Kern ein einfacher Vorgang — der Kommandant entscheidet. Aber die richtige rechtliche Einordnung, die korrekte Datenerhebung und die saubere Trennung zwischen Wehr und Förderverein machen den Unterschied zwischen einer ordentlich verwalteten Wehr und einer mit unklaren Zuständigkeiten.

Dieser Artikel führt durch den Aufnahmevorgang Schritt für Schritt — basierend auf BayFwG, AVBayFwG und VollzBekBayFwG in der seit 16.07.2025 geltenden Fassung.

Wer entscheidet über die Aufnahme?

Klarstellung vorweg: Nach Art. 6 Abs. 3 BayFwG entscheidet der Feuerwehrkommandant über die Aufnahme in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr — nicht die Gemeinde (sie ist Trägerin, nicht Personalverantwortliche im operativen Sinne), nicht der Vorstand des Fördervereins (eigenständige juristische Person).

Das hat zwei wichtige Folgen:

  • Wer in die aktive Wehr will, wendet sich direkt an den Kommandanten.
  • Eine separate Aufnahme in den Förderverein ist möglich (und meist erwünscht) — sie ist aber ein anderer Vorgang durch ein anderes Organ (Vorstand des Vereins nach Satzung).

Diese Doppelstruktur ist in VollzBekBayFwG Nr. 5.2.2 ausdrücklich angelegt: gemeindliche Einrichtung Feuerwehr (öffentlich-rechtlich) und Förderverein (privatrechtlich nach BGB) sind zwei verschiedene Rechtsträger.

Altersgrenzen — was hat sich 2025 geändert?

Die Altersgrenzen nach der BayFwG-Novelle vom 16.07.2025:

BereichMindestalterHöchstalter
Kinderfeuerwehr6 JahreÜbergang in JF mit 12
Jugendfeuerwehr12 Jahrebis 18
Aktive Wehrvollendetes 18. LJgesetzliche Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI (derzeit 67 Jahre)
Feuerwehranwärter im Einsatz16 Jahrenur Hilfeleistung außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone

Wichtig: Die Anhebung der Obergrenze auf die Regelaltersgrenze (derzeit 67 Jahre) ist mit der Novelle vom 16.07.2025 erfolgt — vorher lag sie bei 65 Jahren. Wer auf älteren Schulungsmaterialien noch “65” liest, sollte die aktuelle Quelle prüfen.

Für Feuerwehranwärter ab 16 Jahren gilt nach BayFwG Art. 7 Abs. 2 S. 3 eine wichtige Einschränkung: Einsätze sind nur zur Hilfeleistung außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone erlaubt. Innenangriff, Atemschutz und vergleichbare Tätigkeiten bleiben den Volljährigen vorbehalten.

Eignungsanforderungen nach § 9 AVBayFwG

Die operativen Aufnahme-Voraussetzungen regelt § 9 AVBayFwG:

“Wer in den aktiven Dienst aufgenommen werden soll, muss körperlich und geistig in der Lage sein, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.”

Das ist bewusst weit gefasst. In der Praxis bedeutet das:

  • Körperliche Befähigung: keine schweren Einschränkungen, die den Einsatzdienst grundsätzlich ausschließen würden. Bei Zweifel kann der Kommandant ärztliche Bescheinigung verlangen.
  • Geistige Befähigung: Auffassungsgabe für Anweisungen, Stressresistenz, Teamfähigkeit.
  • Zuverlässigkeit: keine relevanten Vorstrafen, kein Drogen-/Alkoholproblem.

Beschränkte Eignung: Wer nicht voll einsatztauglich ist, kann trotzdem aufgenommen werden — § 9 AVBayFwG verlangt aber, dass die zu übertragenden Aufgaben schriftlich festgelegt werden. So kann z.B. eine Person mit körperlicher Einschränkung in der Verwaltung, Logistik oder Brandschutzerziehung tätig sein.

Was darf der Kommandant an Daten erheben?

Die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung im Aufnahmevorgang ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. BayDSG und BayFwG. Sie umfasst typischerweise:

  • Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontakt)
  • Notfallkontakte
  • Erforderliche Tauglichkeitsdaten (z.B. spätere G26.3 für Atemschutz; Führerschein für Maschinist)
  • Bisherige Ausbildungen (falls aus anderer Wehr übernommen)
  • IBAN für Aufwandsentschädigung (bei späterer Funktion)

Gesundheitsdaten als besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO unterliegen besonderen Anforderungen — in der Mitgliederakte bleibt typischerweise nur das Eignungs-Ergebnis (tauglich/nicht tauglich/mit Auflagen), nicht der medizinische Befund. Detail dazu im Pillar DSGVO und Mitgliederdaten in der FFW.

Grundausbildung — die Modulare Truppausbildung (MTA)

In Bayern ist die Modulare Truppausbildung (MTA) der Standard-Grundausbildungsweg. Sie besteht typischerweise aus:

  • Basismodul — theoretische und praktische Grundlagen (Gerätekunde, FwDV 3, Knoten, etc.)
  • Ausbildungs- und Übungsdienst über mindestens zwei Jahre — Anwendung in der eigenen Wehr, ergänzt um Standortübungen und Lehrgangsteile
  • Abschluss-Prüfung MTA — gemeinsam mit Truppmann-Bestätigung

Die konkrete Strukturierung (Stundenzahlen, Reihenfolge, Anerkennung von Vorausbildungen) variiert zwischen Kreisbrandinspektionen. Aktuelle MTA-Ordnung beim eigenen KBI/KBR oder der jeweiligen Feuerwehrschule erfragen.

Nach erfolgreicher MTA folgen die weiteren Bausteine: Atemschutzgeräteträger, Maschinist, Sprechfunker, Gruppenführer (Standortausbildung + Lehrgang an der Staatlichen Feuerwehrschule), Zugführer, Verbandsführer usw.

Versicherungsschutz

Feuerwehrdienstleistende sind nach SGB VII gesetzlich unfallversichert als ehrenamtlich Tätige im Bereich des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung. Träger der Versicherung in Bayern: die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB).

Versicherungsschutz besteht für:

  • Einsätze und Übungen
  • Ausbildungsdienste und Lehrgangsteilnahmen
  • Ausbildungs- und einsatzbedingte Veranstaltungen
  • Direkte Hin- und Rückwege zwischen Wohnung und Dienstort

Eine zusätzliche eigene Unfallversicherung ist möglich, aber nicht erforderlich. Bei Fragen zur konkreten Leistung im Schadensfall ist die KUVB direkt zuständig.

Doppelmitgliedschaft — was geht, was nicht?

KonstellationZulässig?Quelle
Mitglied in zwei FeuerwehrenJa, max. 2BayFwG Art. 6 Abs. 2 S. 2
Kommandant in zwei FeuerwehrenNeinVollzBek 6.1.3
Mitglied im THW und in der FFWEingeschränkt zulässig§ 9 AVBayFwG + VollzBek 6.1.2 (Soll-Vorschrift)
Führungsdienstgrad in FFW + THWSoll vermieden werdenVollzBek 6.1.2
Aktive Wehr + FördervereinJa, üblich und erwünschtBayFwG / Vereinsrecht

Die Doppelmitgliedschaft FFW + THW ist kein striktes Verbot, sondern eine Soll-Vorschrift, die der Kommandant im Einzelfall mit Augenmaß handhaben sollte — insbesondere wegen möglicher zeitlicher Konflikte bei parallelen Einsätzen.

Stolperfallen aus der Praxis

1. “Die Gemeinde nimmt mich auf.” Falsch — der Kommandant entscheidet (BayFwG Art. 6 Abs. 3). Die Gemeinde ist nicht im Aufnahmevorgang involviert.

2. “Aufnahme in den Verein bedeutet Aufnahme in die Wehr.” Falsch — zwei getrennte Vorgänge nach VollzBek 5.2.2. Wer nur Vereinsmitglied (z.B. zur Beitragszahlung) sein will, muss nicht in die aktive Wehr.

3. “Ab 16 darf ich schon Innenangriff.” Falsch — Feuerwehranwärter unter 18 dürfen nur Hilfeleistung außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone (BayFwG Art. 7 Abs. 2 S. 3). Atemschutz und Innenangriff sind ausgeschlossen.

4. “Mein 65. Geburtstag beendet automatisch meinen Dienst.” Falsch seit 16.07.2025 — die Grenze ist die gesetzliche Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI (derzeit 67 Jahre).

5. “Für die Aufnahme brauche ich ein Führungszeugnis.” Nicht zwingend — BayFwG sieht das nicht vor. Bei Funktionen mit Minderjährigen-Kontakt (Jugendwart, Kinderfeuerwehr) gilt aber § 72a SGB VIII separat.

Wie kann digitale Verwaltungssoftware helfen?

Verwaltungssoftware kann den Aufnahmevorgang strukturieren: digitaler Mitgliedsantrag mit Datenschutz-Hinweis nach Art. 13 DSGVO, automatische Eignungs-Erinnerungen (G26.3 vor Atemschutz, Führerschein vor Maschinist), MTA-Fortschritts-Tracking, getrennte Datenbereiche für Wehr und Förderverein. Florivio bildet diese Bausteine ab — die Aufnahmeentscheidung selbst und die rechtliche Verantwortung der Trägergemeinde bleiben unverändert beim Kommandanten und der Gemeinde.


Stand dieser Information: 2026-05-22 — basierend auf BayFwG (Fassung 23.12.1981 mit Geltung ab 16.07.2025), AVBayFwG (Fassung 29.12.1981 mit Geltung ab 15.04.2026) und VollzBekBayFwG (vom 28.09.2020, geändert 29.08.2023). Bei spezifischen Fragen den eigenen KBI/KBR oder die Staatliche Feuerwehrschule einbeziehen.

Häufige Fragen

Mit welchem Alter darf ich in die Jugendfeuerwehr oder die aktive Wehr?

Kinderfeuerwehr ab 6 Jahren, Jugendfeuerwehr 12 bis 18 Jahre (BayFwG Art. 7 Abs. 1 und 2). Aktive Wehr ab vollendetem 18. Lebensjahr (BayFwG Art. 6 Abs. 2). Seit der BayFwG-Novelle vom 16.07.2025 ist die Obergrenze die jeweils gesetzliche Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI — derzeit also 67 Jahre. Vorher war 65 Jahre die Grenze.

Wer entscheidet eigentlich über meine Aufnahme — Kommandant, Vorstand oder Gemeinde?

Über die Aufnahme in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr (also die aktive Wehr nach BayFwG) entscheidet nach Art. 6 Abs. 3 BayFwG der FEUERWEHRKOMMANDANT. Er berücksichtigt den Personalbedarf und die Eignung. Nicht die Gemeinde (sie ist Trägerin, nicht Personalverantwortliche im operativen Sinne), nicht der Vorstand des Fördervereins (separater Rechtsträger). Die Aufnahme in den Förderverein erfolgt parallel und unabhängig durch das satzungsgemäße Vereinsorgan.

Welche Eignungsanforderungen muss ich erfüllen?

§ 9 AVBayFwG nennt zwei Voraussetzungen: körperliche und geistige Befähigung sowie die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Kommandant kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen, wenn Zweifel an der Eignung bestehen. Bei nur beschränkter Eignung kann jemand trotzdem aufgenommen werden — der Kommandant legt dann schriftlich fest, welche Tätigkeiten dieser Person übertragen werden (z.B. Verwaltung, Logistik, ohne Innenangriff). Eine Sondervorschrift gilt für Atemschutzgeräteträger: hier ist die Eignungsuntersuchung nach DGUV V49 § 6 Abs. 3 verpflichtend.

Brauche ich ein Führungszeugnis?

Für die normale Aufnahme in die aktive Wehr enthält das BayFwG keine Führungszeugnis-Pflicht. Bei Funktionen mit Kontakt zu Minderjährigen — typisch Jugendwart oder Kinderfeuerwehr-Betreuung — gilt aber § 72a SGB VIII (Trägerverantwortung), der ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. In der Praxis fordern manche Wehren auch bei allgemeinen Aufnahmen ein Führungszeugnis; das ist Sache der lokalen Praxis und nicht gesetzlich vorgegeben.

Wie lange dauert die Grundausbildung?

Die Modulare Truppausbildung (MTA) ist der bayerische Grundausbildungsweg. Sie umfasst ein Basismodul und einen anschließenden Ausbildungs- und Übungsdienst, der typischerweise mindestens zwei Jahre läuft. Konkrete Stundenzahlen und Reihenfolge variieren zwischen Kreisbrandinspektionen — daher beim eigenen KBI/KBR oder der jeweiligen Feuerwehrschule die aktuelle MTA-Ordnung erfragen. Nach erfolgreicher MTA kann mit den weiteren Modulen (Atemschutz, Maschinist, Sprechfunker, Gruppenführer etc.) begonnen werden.

Bin ich als Feuerwehrmitglied versichert?

Ja. Feuerwehrdienstleistende sind nach SGB VII als ehrenamtlich Tätige im Bereich des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung gesetzlich unfallversichert. Träger der Versicherung ist in Bayern die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB). Der Versicherungsschutz umfasst Einsätze, Übungen, Ausbildungen und ausbildungsbedingte Veranstaltungen — einschließlich der direkten Hin- und Rückwege. Eine zusätzliche eigene Unfallversicherung ist möglich, aber nicht erforderlich.

Darf ich gleichzeitig in zwei Feuerwehren oder im THW sein?

Maximal in zwei Feuerwehren — das erlaubt BayFwG Art. 6 Abs. 2 S. 2. Das Kommandantenamt kann nur in einer Wehr ausgeübt werden (VollzBek 6.1.3). Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im THW oder Katastrophenschutz gibt es nach § 9 AVBayFwG und VollzBek 6.1.2 eine Soll-Vorschrift, die Doppelmitgliedschaft eher zu vermeiden — insbesondere für Führungsdienstgrade. Es ist kein striktes Verbot, aber im Einzelfall durch den Kommandanten zu bewerten.

Was passiert beim Übergang von der Jugendfeuerwehr in die aktive Wehr?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Übergang in die aktive Wehr möglich. Der Kommandant entscheidet erneut formal über die Aufnahme. Bestehende Ausbildungen aus der JF (z.B. Jugendflamme, Wissenstest) werden je nach kreislicher Regelung anerkannt oder ergänzt. Vor dem ersten Atemschutzeinsatz ist die Erstuntersuchung nach DGUV V49 § 6 Abs. 3 durchzuführen — für Atemschutzgeräte unter 18 besteht ein Beschäftigungsverbot.