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AVBayFwG — Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (operative Pflichten der Wehr)

Was die AVBayFwG regelt: taktische Einheiten, Dienstgrade, Eignung, Entschädigungen — und wo die Grenze zwischen AVBayFwG und der Vollzugsbekanntmachung (VollzBek) verläuft. Stand 15.04.2026.

· von Tobias Kissmer

In Kurzform: Die AVBayFwG ist die Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, die das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) operativ ausführt — sie regelt taktische Einheiten, Dienstgrade, Eignungsanforderungen, Ausbildung und Entschädigungssätze. Aktuelle Fassung gilt seit 15.04.2026.

Die AVBayFwG ist der operative Unterbau zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG). Sie regelt die Details der Feuerwehr-Organisation in Bayern — von den taktischen Einheiten über die Dienstgrade bis zur Eignung der Feuerwehrdienstleistenden.

Wer als Kommandantin, Funktionsträger oder Gemeinderätin mit Feuerwehrfragen zu tun hat, sollte die AVBayFwG kennen — und vor allem den Unterschied zur Vollzugsbekanntmachung (VollzBek), die viele praxisrelevante Details in eigener Form regelt.

Normhierarchie — BayFwG vs. AVBayFwG vs. VollzBek

Die bayerische Feuerwehr-Gesetzgebung ist in drei Ebenen organisiert:

StufeBezeichnungCharakterBeispielinhalte
1BayFwGGesetz (vom Landtag beschlossen)Pflichtaufgabe der Gemeinden, Kommandanten-Wahl, Datenverarbeitung im Einsatz
2AVBayFwGRechtsverordnung des StMI (auf Grundlage Art. 32 BayFwG)Taktische Einheiten, Dienstgrade, Eignung, Entschädigungssätze
3VollzBekBayFwGVerwaltungsvorschrift (Bekanntmachung des StMI)Hilfsfrist, Mustersatzungen, Verein-/Wehr-Trennung, Wahlverfahren-Detail

Die VollzBekBayFwG (Bekanntmachung vom 28.09.2020, geändert 29.08.2023) ist kein Gesetz im engeren Sinn, sondern eine Verwaltungsvorschrift — sie bindet die nachgeordneten Behörden, ist aber gegenüber dem Bürger keine eigenständige Rechtsgrundlage. Trotzdem ist sie in der Praxis hochrelevant, weil sie viele operative Details regelt, die in den höherrangigen Normen offen bleiben.

Was regelt die AVBayFwG konkret?

Die aktuelle AVBayFwG umfasst 20 Paragraphen (§ 8 ist aufgehoben). Die wichtigsten:

§ 1 — Einzelne Aufgaben der Gemeinden: Die Gemeinde muss Gerätehaus, Fahrzeuge, Geräte, Alarmierungsmittel und Schutzkleidung in dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang vorhalten.

§ 2 — Bezeichnung der Feuerwehren: Namensgebung mit Gemeindebezug.

§ 3 — Gliederung in taktische Einheiten: Trupp, Staffel, Gruppe, Zug, Verband (siehe unten Detail).

§ 4 — Stärke: Die Mindeststärke einer Wehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung (Personalreserve für gleichzeitige Verfügbarkeit). In begründeten Fällen genügt zweifacher Personalansatz.

§ 5 — Dienstgrade: Mannschafts- und Führungsdienstgrade ausdrücklich in männlicher und weiblicher Form benannt.

§ 7 — Ausbildung Führungsdienstgrade: Lehrgangs-Voraussetzungen für Kommandant und seine Stellvertreter, gestaffelt nach Wehr-Stärke.

§ 9 — Eignung für den Dienst: körperliche und geistige Befähigung + erforderliche Zuverlässigkeit. Bei beschränkter Eignung schriftliche Festlegung der Aufgaben. Soll-Vorschrift gegen Doppelmitgliedschaft mit anderen Hilfsorganisationen.

§§ 10-13 — Entschädigungen: Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung Kommandanten und Kreisbrandräte (Eurobeträge in Anlagen, regelmäßig durch aktuelle Bekanntmachung angepasst).

§ 14 — Werkfeuerwehr: Spezielle Regeln für betriebliche Feuerwehren.

§§ 15-20 — Weitere Bestimmungen: Versicherung, Übergangsregelungen.

Taktische Einheiten — § 3 AVBayFwG im Detail

EinheitPersonalFunktion
TruppTruppführer + max. 2 (selbstständiger Trupp: 1/2)kleinste Einheit, im Atemschutz
StaffelStaffelführer + 5 (1/5)begrenzt selbstständig
GruppeGruppenführer + 8 (1/8)kleinste taktisch selbstständige Einheit
ZugZugführer + mindestens 16 (mind. 2 Gruppen + Stab)komplexere Lagen
VerbandVerbandsführer + mindestens 2 ZügeGroßschadensereignisse

Die Gruppe (1/8) ist die im Normalbetrieb relevante Einheit. Sie ist die Mindesteinheit, die selbstständig einen Einsatz vom Anfahren bis zum Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft führen kann.

Dienstgrade — § 5 AVBayFwG vollständige Liste

Mannschaftsdienstgrade (chronologisch im Karriereverlauf):

  1. Feuerwehranwärter / Feuerwehranwärterin
  2. Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau (nach Abschluss MTA)
  3. Oberfeuerwehrmann / Oberfeuerwehrfrau (nach weiteren Lehrgängen)
  4. Hauptfeuerwehrmann / Hauptfeuerwehrfrau

Führungsdienstgrade (nach Truppführer- bzw. Gruppenführer-Lehrgang):

  1. Löschmeister / Löschmeisterin (typisch nach Gruppenführer)
  2. Oberlöschmeister / Oberlöschmeisterin
  3. Hauptlöschmeister / Hauptlöschmeisterin
  4. Brandmeister / Brandmeisterin (typisch nach Zugführer)
  5. Oberbrandmeister / Oberbrandmeisterin
  6. Hauptbrandmeister / Hauptbrandmeisterin (typisch für Kommandanten größerer Wehren)

Die Reihenfolge und Voraussetzungen werden durch die einzelnen Kreisbrandinspektionen praxisnah ausgestaltet. § 5 AVBayFwG legt die Bezeichnungen und die grobe Hierarchie fest.

Kommandanten-Wahl und Bestätigung — Art. 8 BayFwG

Die Kommandanten-Wahl ist in BayFwG Art. 8 geregelt (nicht in der AVBayFwG, aber eng verzahnt):

Ablauf:

  1. Wahl in GEHEIMER Wahl durch alle Feuerwehrdienstleistenden inklusive Feuerwehranwärter ab 16 Jahren (Art. 8 Abs. 2 S. 1).
  2. Wahlleitung durch die Gemeinde (Bürgermeister oder Stellvertreter / Beauftragter nach Art. 39 GO), nicht der Kommandant selbst (VollzBek 8.1.1).
  3. Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat (Art. 8 Abs. 4) — diese Bestätigung ist konstitutiv.
  4. Bei Wahl-Scheitern: Wenn binnen 3 Monaten keine wirksame Wahl zustande kommt, BESTELLT die Gemeinde ein geeignetes Mitglied (Art. 8 Abs. 4 S. 2).

Amtszeit: 6 Jahre (Art. 8 Abs. 2 S. 1).

Voraussetzungen für Kommandanten (Art. 8 Abs. 3 BayFwG):

  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • mindestens 4 Jahre Feuerwehrdienst
  • vorgeschriebene Lehrgänge (nach § 7 AVBayFwG: “Leiter einer Feuerwehr” plus je nach Wehr-Stärke Gruppen-/Zug-/ggf. Verbandsführer-Lehrgang)

Stellvertretende Kommandantinnen und Kommandanten werden ebenfalls gewählt und bestätigt.

Hilfsfrist — wo steht sie wirklich?

Eine in der Praxis häufige Verwechslung: Die berühmte Hilfsfrist von 10 Minuten steht nicht im BayFwG und nicht in der AVBayFwG — sondern in der VollzBek 1.2.

Der Wortlaut: “Eintreffen einer einsatzbereiten Feuerwehr binnen 10 Minuten nach Notrufeingang an jedem an öffentlicher Verkehrsfläche gelegenen Gebäude.”

Die Frist umfasst Dispositionszeit, Ausrückezeit und Anfahrtszeit. Wichtig:

  • Die VollzBek ist eine Verwaltungsvorschrift — kein Gesetz im engeren Sinn.
  • Die Hilfsfrist ist damit eine verwaltungsinterne Soll-Vorgabe für die Feuerwehrbedarfsplanung der Gemeinden.
  • Sie ist kein individuell einklagbares Recht des einzelnen Bürgers.
  • Sie bindet aber die nachgeordnete Verwaltung — z.B. bei der Bemessung von Standorten und Personalstärken.

Eignung — § 9 AVBayFwG

Die Eignungsanforderungen für die Aufnahme in den aktiven Dienst sind in § 9 AVBayFwG geregelt:

“Wer in den aktiven Dienst aufgenommen werden soll, muss körperlich und geistig in der Lage sein, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.”

Beschränkte Eignung: Nach Satz 2 kann der Kommandant trotzdem aufnehmen — er muss aber die zu übertragenden Aufgaben schriftlich festlegen. So kann eine Person mit körperlicher Einschränkung in Verwaltung, Logistik oder Brandschutzerziehung tätig sein, ohne in den Innenangriff zu müssen.

Doppelmitgliedschaft: § 9 Satz 3 AVBayFwG enthält eine Soll-Vorschrift gegen Doppelmitgliedschaft mit anderen Hilfsorganisationen (THW, Katastrophenschutz). VollzBek 6.1.2 verstärkt das für Führungsdienstgrade. Es ist kein striktes Verbot, sondern eine Soll-Vorschrift mit Augenmaß im Einzelfall.

Entschädigungen — § 10/11/13 AVBayFwG

Wichtiger Hinweis: Die in der AVBayFwG genannten Eurobeträge sind in der Regel veraltet, weil sie nur durch Verordnungsänderung angepasst werden können. Die aktuell gültigen Beträge ergeben sich aus einer Bekanntmachung des StMI (zuletzt z.B. vom 13.12.2024, BayMBl. 2025 Nr. 9 — Geltung ab 01.02.2025).

Bei konkretem Bedarf: aktuelle Bekanntmachung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern oder beim LFV Bayern abfragen — nicht den nackten Gesetzestext zitieren.

§ 10 AVBayFwG regelt die Erstattung von Verdienstausfall (Bezug auf TVöD-Sätze).

§ 11 AVBayFwG regelt die Aufwandsentschädigung für Kommandanten (monatliche Sätze je nach Wehr-Stärke, in einer Anlage zur Verordnung).

§§ 12-13 AVBayFwG regeln die Entschädigung für Kreisbrandräte und ihre Stellvertreter.

Stolperfallen aus der Praxis

1. “AVBayFwG regelt alles Operative.” Nein — viel Operatives steht in der VollzBek (Hilfsfrist, Mustersatzungen, Wahlverfahren-Detail, Doppelmitgliedschaft, Fachberater).

2. “Der Kommandant wird von der Gemeinde ernannt.” Falsch — er wird gewählt. Die Gemeinde bestätigt im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Bestellung nur als Ausnahme bei Wahl-Scheitern.

3. “Mindeststärke ist eine Staffel.” Falsch — die Mindeststärke ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung (§ 4 AVBayFwG). Ausnahme: zweifache Besetzung in begründeten Fällen.

4. “Hilfsfrist steht im BayFwG.” Falsch — nur in der VollzBek 1.2 als verwaltungsinterne Soll-Vorgabe.

5. “Doppelmitgliedschaft FFW + THW ist verboten.” Falsch — § 9 Satz 3 AVBayFwG und VollzBek 6.1.2 sind Soll-Vorschriften, kein striktes Verbot.

6. “Im Gesetzestext steht meine Aufwandsentschädigung.” In der Regel veraltet — aktuell gültige Sätze stehen in der jeweils neuesten Bekanntmachung des StMI, nicht im AVBayFwG-Text selbst.

Wie wirkt sich das auf die Wehr-Verwaltung aus?

Wer die AVBayFwG ordentlich abbildet, hat folgende Datenstrukturen in der Verwaltung:

  • Taktische Einheiten als Organisationsstruktur (Trupp/Staffel/Gruppe/Zug)
  • Dienstgrade nach § 5 vorkonfiguriert
  • Funktionsträger nach BayFwG/AVBayFwG (Kommandant, Stv., Gruppenführer, Jugendwart etc.)
  • Eignung als strukturiertes Feld in der Mitgliederakte
  • Ausbildung mit nach § 7 vorgegebenen Lehrgangs-Voraussetzungen
  • Entschädigungssätze flexibel (weil sie sich durch Bekanntmachung ändern können)

Florivio bringt die bayerischen Dienstgrade, Funktionsträger nach AVBayFwG und Lehrgangs-Strukturen vorinstalliert mit. Eurobeträge bleiben pro Wehr konfigurierbar, weil sie sich periodisch ändern. Die rechtliche Verantwortung für die korrekte Anwendung der AVBayFwG-Vorgaben bleibt bei der Trägergemeinde und der Wehrführung.


Stand dieser Information: 2026-05-22 — basierend auf AVBayFwG (Fassung vom 29.12.1981, Geltung der aktuellen Fassung ab 15.04.2026 nach VO vom 13.03.2026) und VollzBekBayFwG (Bekanntmachung vom 28.09.2020, BayMBl. Nr. 597, geändert 29.08.2023, gilt bis 31.10.2030). Aktuelle Entschädigungssätze ggf. über die jeweils neueste Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern prüfen.

Häufige Fragen

Was ist AVBayFwG und wie hängt sie mit BayFwG und VollzBek zusammen?

Die Normhierarchie sieht so aus: BayFwG (Gesetz, höchste Stufe) → AVBayFwG (Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern auf Grundlage Art. 32 BayFwG) → VollzBekBayFwG (Vollzugsbekanntmachung, eine Verwaltungsvorschrift vom 28.09.2020, geändert 29.08.2023). Das BayFwG enthält die Grundpflichten, die AVBayFwG ergänzt die operativen Details (z.B. Dienstgrade, taktische Einheiten, Entschädigungssätze), und die VollzBek konkretisiert für die Verwaltungspraxis (z.B. Hilfsfrist, Mustersatzung, Wahlverfahren). Wer als Funktionsträger Verantwortung hat, muss alle drei lesen.

Welche taktischen Einheiten und Mindeststärke regelt § 3/4 AVBayFwG?

§ 3 AVBayFwG kennt Trupp (Truppführer + max. 2), Staffel (Staffelführer + 5 = 1/5), Gruppe (Gruppenführer + 8 = 1/8 — kleinste taktisch selbständige Einheit), Zug (Zugführer + mindestens 16) und Verband (Verbandsführer + mindestens 2 Züge). § 4 AVBayFwG regelt die Mindeststärke einer Wehr: eine Gruppe in dreifacher Besetzung (Personalreserve), Ausnahme zweifacher Besetzung in begründeten Fällen.

Welche Dienstgrade gibt es in Bayern nach § 5 AVBayFwG?

Mannschaftsdienstgrade: Feuerwehranwärter/-anwärterin → Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau → Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau → Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau. Führungsdienstgrade: Löschmeister/Löschmeisterin → Oberlöschmeister/Oberlöschmeisterin → Hauptlöschmeister/Hauptlöschmeisterin → Brandmeister/Brandmeisterin → Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin → Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin. § 5 AVBayFwG nennt beide Formen ausdrücklich.

Wie läuft die Kommandanten-Wahl ab — wer wählt, wer bestätigt?

Die Wahl erfolgt nach BayFwG Art. 8 Abs. 2 S. 1 in GEHEIMER Wahl durch alle Feuerwehrdienstleistenden inklusive Anwärter ab 16 Jahren. Amtszeit 6 Jahre. Die Wahl wird durch die Gemeinde (Bürgermeister oder Stellvertreter / Beauftragter — nicht der Kommandant selbst, vgl. VollzBek 8.1.1) geleitet. Anschließend BESTÄTIGT die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat die Wahl (Art. 8 Abs. 4 BayFwG) — diese Bestätigung ist konstitutiv für die Amtsübernahme. Kommt binnen 3 Monaten keine wirksame Wahl zustande, BESTELLT die Gemeinde ein geeignetes Mitglied.

Welche Voraussetzungen muss ein Kommandant erfüllen?

BayFwG Art. 8 Abs. 3: vollendetes 18. Lebensjahr, mindestens 4 Jahre Feuerwehrdienst, vorgeschriebene Lehrgänge. Die Lehrgangs-Voraussetzungen ergeben sich aus § 7 AVBayFwG: Lehrgang 'Leiter einer Feuerwehr' plus je nach Wehr-Stärke Gruppenführer-, Zugführer- und ggf. Verbandsführer-Lehrgang. Lehrgänge werden an der Staatlichen Feuerwehrschule durchgeführt.

Was ist die Hilfsfrist — und steht sie im BayFwG oder AVBayFwG?

Die Hilfsfrist von 10 Minuten steht NICHT im BayFwG und NICHT in der AVBayFwG, sondern in der VollzBek 1.2: Jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle soll von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden können. Die Frist umfasst Gesprächs-/Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle plus Ausrücke- und Anfahrtszeit (für letztere legt die VollzBek 8,5 Minuten zugrunde). Da die VollzBek eine Verwaltungsvorschrift ist (kein Gesetz im engeren Sinn), ist die Hilfsfrist eine verwaltungsinterne Soll-Vorgabe für die Bedarfsplanung der Gemeinden — sie ist kein individuell einklagbares Recht des einzelnen Bürgers.

Welche Eignungsanforderungen stellt § 9 AVBayFwG?

Aufnahme in den aktiven Dienst erfordert nach § 9 AVBayFwG die körperliche und geistige Befähigung sowie die erforderliche Zuverlässigkeit. Bei BESCHRÄNKTER Eignung kann der Kommandant trotzdem aufnehmen — er muss dann aber die zu übertragenden Aufgaben SCHRIFTLICH festlegen. § 9 enthält außerdem eine Soll-Vorschrift zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaft mit anderen Hilfsorganisationen (THW, Katastrophenschutz), insbesondere für Führungsdienstgrade. Doppelmitgliedschaft in ZWEI Feuerwehren ist nach BayFwG Art. 6 Abs. 2 S. 2 erlaubt.

Was steht in der AVBayFwG zu Entschädigungen?

§ 10 AVBayFwG regelt die Erstattung von Verdienstausfall mit Bezug auf TVöD. § 11 AVBayFwG regelt die Aufwandsentschädigung für Kommandanten (in einer Anlage werden monatliche Sätze je Wehr-Stärke genannt). §§ 12-13 AVBayFwG regeln die Entschädigung für Kreisbrandräte und ihre Vertreter. WICHTIG: Die im Gesetzestext genannten Eurobeträge sind in der Regel veraltet — die aktuell gültigen Beträge ergeben sich aus einer Bekanntmachung des StMI (zuletzt z.B. vom 13.12.2024, BayMBl. 2025 Nr. 9 — Geltung ab 01.02.2025). Bei konkretem Bedarf: aktuelle Bekanntmachung beim StMI oder LFV Bayern erfragen.