In Kurzform: Die AVBayFwG ist die Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, die das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) operativ ausführt — sie regelt taktische Einheiten, Dienstgrade, Eignungsanforderungen, Ausbildung und Entschädigungssätze. Aktuelle Fassung gilt seit 15.04.2026.
Die AVBayFwG ist der operative Unterbau zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG). Sie regelt die Details der Feuerwehr-Organisation in Bayern — von den taktischen Einheiten über die Dienstgrade bis zur Eignung der Feuerwehrdienstleistenden.
Wer als Kommandantin, Funktionsträger oder Gemeinderätin mit Feuerwehrfragen zu tun hat, sollte die AVBayFwG kennen — und vor allem den Unterschied zur Vollzugsbekanntmachung (VollzBek), die viele praxisrelevante Details in eigener Form regelt.
Normhierarchie — BayFwG vs. AVBayFwG vs. VollzBek
Die bayerische Feuerwehr-Gesetzgebung ist in drei Ebenen organisiert:
| Stufe | Bezeichnung | Charakter | Beispielinhalte |
|---|---|---|---|
| 1 | BayFwG | Gesetz (vom Landtag beschlossen) | Pflichtaufgabe der Gemeinden, Kommandanten-Wahl, Datenverarbeitung im Einsatz |
| 2 | AVBayFwG | Rechtsverordnung des StMI (auf Grundlage Art. 32 BayFwG) | Taktische Einheiten, Dienstgrade, Eignung, Entschädigungssätze |
| 3 | VollzBekBayFwG | Verwaltungsvorschrift (Bekanntmachung des StMI) | Hilfsfrist, Mustersatzungen, Verein-/Wehr-Trennung, Wahlverfahren-Detail |
Die VollzBekBayFwG (Bekanntmachung vom 28.09.2020, geändert 29.08.2023) ist kein Gesetz im engeren Sinn, sondern eine Verwaltungsvorschrift — sie bindet die nachgeordneten Behörden, ist aber gegenüber dem Bürger keine eigenständige Rechtsgrundlage. Trotzdem ist sie in der Praxis hochrelevant, weil sie viele operative Details regelt, die in den höherrangigen Normen offen bleiben.
Was regelt die AVBayFwG konkret?
Die aktuelle AVBayFwG umfasst 20 Paragraphen (§ 8 ist aufgehoben). Die wichtigsten:
§ 1 — Einzelne Aufgaben der Gemeinden: Die Gemeinde muss Gerätehaus, Fahrzeuge, Geräte, Alarmierungsmittel und Schutzkleidung in dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang vorhalten.
§ 2 — Bezeichnung der Feuerwehren: Namensgebung mit Gemeindebezug.
§ 3 — Gliederung in taktische Einheiten: Trupp, Staffel, Gruppe, Zug, Verband (siehe unten Detail).
§ 4 — Stärke: Die Mindeststärke einer Wehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung (Personalreserve für gleichzeitige Verfügbarkeit). In begründeten Fällen genügt zweifacher Personalansatz.
§ 5 — Dienstgrade: Mannschafts- und Führungsdienstgrade ausdrücklich in männlicher und weiblicher Form benannt.
§ 7 — Ausbildung Führungsdienstgrade: Lehrgangs-Voraussetzungen für Kommandant und seine Stellvertreter, gestaffelt nach Wehr-Stärke.
§ 9 — Eignung für den Dienst: körperliche und geistige Befähigung + erforderliche Zuverlässigkeit. Bei beschränkter Eignung schriftliche Festlegung der Aufgaben. Soll-Vorschrift gegen Doppelmitgliedschaft mit anderen Hilfsorganisationen.
§§ 10-13 — Entschädigungen: Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung Kommandanten und Kreisbrandräte (Eurobeträge in Anlagen, regelmäßig durch aktuelle Bekanntmachung angepasst).
§ 14 — Werkfeuerwehr: Spezielle Regeln für betriebliche Feuerwehren.
§§ 15-20 — Weitere Bestimmungen: Versicherung, Übergangsregelungen.
Taktische Einheiten — § 3 AVBayFwG im Detail
| Einheit | Personal | Funktion |
|---|---|---|
| Trupp | Truppführer + max. 2 (selbstständiger Trupp: 1/2) | kleinste Einheit, im Atemschutz |
| Staffel | Staffelführer + 5 (1/5) | begrenzt selbstständig |
| Gruppe | Gruppenführer + 8 (1/8) | kleinste taktisch selbstständige Einheit |
| Zug | Zugführer + mindestens 16 (mind. 2 Gruppen + Stab) | komplexere Lagen |
| Verband | Verbandsführer + mindestens 2 Züge | Großschadensereignisse |
Die Gruppe (1/8) ist die im Normalbetrieb relevante Einheit. Sie ist die Mindesteinheit, die selbstständig einen Einsatz vom Anfahren bis zum Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft führen kann.
Dienstgrade — § 5 AVBayFwG vollständige Liste
Mannschaftsdienstgrade (chronologisch im Karriereverlauf):
- Feuerwehranwärter / Feuerwehranwärterin
- Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau (nach Abschluss MTA)
- Oberfeuerwehrmann / Oberfeuerwehrfrau (nach weiteren Lehrgängen)
- Hauptfeuerwehrmann / Hauptfeuerwehrfrau
Führungsdienstgrade (nach Truppführer- bzw. Gruppenführer-Lehrgang):
- Löschmeister / Löschmeisterin (typisch nach Gruppenführer)
- Oberlöschmeister / Oberlöschmeisterin
- Hauptlöschmeister / Hauptlöschmeisterin
- Brandmeister / Brandmeisterin (typisch nach Zugführer)
- Oberbrandmeister / Oberbrandmeisterin
- Hauptbrandmeister / Hauptbrandmeisterin (typisch für Kommandanten größerer Wehren)
Die Reihenfolge und Voraussetzungen werden durch die einzelnen Kreisbrandinspektionen praxisnah ausgestaltet. § 5 AVBayFwG legt die Bezeichnungen und die grobe Hierarchie fest.
Kommandanten-Wahl und Bestätigung — Art. 8 BayFwG
Die Kommandanten-Wahl ist in BayFwG Art. 8 geregelt (nicht in der AVBayFwG, aber eng verzahnt):
Ablauf:
- Wahl in GEHEIMER Wahl durch alle Feuerwehrdienstleistenden inklusive Feuerwehranwärter ab 16 Jahren (Art. 8 Abs. 2 S. 1).
- Wahlleitung durch die Gemeinde (Bürgermeister oder Stellvertreter / Beauftragter nach Art. 39 GO), nicht der Kommandant selbst (VollzBek 8.1.1).
- Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat (Art. 8 Abs. 4) — diese Bestätigung ist konstitutiv.
- Bei Wahl-Scheitern: Wenn binnen 3 Monaten keine wirksame Wahl zustande kommt, BESTELLT die Gemeinde ein geeignetes Mitglied (Art. 8 Abs. 4 S. 2).
Amtszeit: 6 Jahre (Art. 8 Abs. 2 S. 1).
Voraussetzungen für Kommandanten (Art. 8 Abs. 3 BayFwG):
- vollendetes 18. Lebensjahr
- mindestens 4 Jahre Feuerwehrdienst
- vorgeschriebene Lehrgänge (nach § 7 AVBayFwG: “Leiter einer Feuerwehr” plus je nach Wehr-Stärke Gruppen-/Zug-/ggf. Verbandsführer-Lehrgang)
Stellvertretende Kommandantinnen und Kommandanten werden ebenfalls gewählt und bestätigt.
Hilfsfrist — wo steht sie wirklich?
Eine in der Praxis häufige Verwechslung: Die berühmte Hilfsfrist von 10 Minuten steht nicht im BayFwG und nicht in der AVBayFwG — sondern in der VollzBek 1.2.
Der Wortlaut: “Eintreffen einer einsatzbereiten Feuerwehr binnen 10 Minuten nach Notrufeingang an jedem an öffentlicher Verkehrsfläche gelegenen Gebäude.”
Die Frist umfasst Dispositionszeit, Ausrückezeit und Anfahrtszeit. Wichtig:
- Die VollzBek ist eine Verwaltungsvorschrift — kein Gesetz im engeren Sinn.
- Die Hilfsfrist ist damit eine verwaltungsinterne Soll-Vorgabe für die Feuerwehrbedarfsplanung der Gemeinden.
- Sie ist kein individuell einklagbares Recht des einzelnen Bürgers.
- Sie bindet aber die nachgeordnete Verwaltung — z.B. bei der Bemessung von Standorten und Personalstärken.
Eignung — § 9 AVBayFwG
Die Eignungsanforderungen für die Aufnahme in den aktiven Dienst sind in § 9 AVBayFwG geregelt:
“Wer in den aktiven Dienst aufgenommen werden soll, muss körperlich und geistig in der Lage sein, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.”
Beschränkte Eignung: Nach Satz 2 kann der Kommandant trotzdem aufnehmen — er muss aber die zu übertragenden Aufgaben schriftlich festlegen. So kann eine Person mit körperlicher Einschränkung in Verwaltung, Logistik oder Brandschutzerziehung tätig sein, ohne in den Innenangriff zu müssen.
Doppelmitgliedschaft: § 9 Satz 3 AVBayFwG enthält eine Soll-Vorschrift gegen Doppelmitgliedschaft mit anderen Hilfsorganisationen (THW, Katastrophenschutz). VollzBek 6.1.2 verstärkt das für Führungsdienstgrade. Es ist kein striktes Verbot, sondern eine Soll-Vorschrift mit Augenmaß im Einzelfall.
Entschädigungen — § 10/11/13 AVBayFwG
Wichtiger Hinweis: Die in der AVBayFwG genannten Eurobeträge sind in der Regel veraltet, weil sie nur durch Verordnungsänderung angepasst werden können. Die aktuell gültigen Beträge ergeben sich aus einer Bekanntmachung des StMI (zuletzt z.B. vom 13.12.2024, BayMBl. 2025 Nr. 9 — Geltung ab 01.02.2025).
Bei konkretem Bedarf: aktuelle Bekanntmachung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern oder beim LFV Bayern abfragen — nicht den nackten Gesetzestext zitieren.
§ 10 AVBayFwG regelt die Erstattung von Verdienstausfall (Bezug auf TVöD-Sätze).
§ 11 AVBayFwG regelt die Aufwandsentschädigung für Kommandanten (monatliche Sätze je nach Wehr-Stärke, in einer Anlage zur Verordnung).
§§ 12-13 AVBayFwG regeln die Entschädigung für Kreisbrandräte und ihre Stellvertreter.
Stolperfallen aus der Praxis
1. “AVBayFwG regelt alles Operative.” Nein — viel Operatives steht in der VollzBek (Hilfsfrist, Mustersatzungen, Wahlverfahren-Detail, Doppelmitgliedschaft, Fachberater).
2. “Der Kommandant wird von der Gemeinde ernannt.” Falsch — er wird gewählt. Die Gemeinde bestätigt im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Bestellung nur als Ausnahme bei Wahl-Scheitern.
3. “Mindeststärke ist eine Staffel.” Falsch — die Mindeststärke ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung (§ 4 AVBayFwG). Ausnahme: zweifache Besetzung in begründeten Fällen.
4. “Hilfsfrist steht im BayFwG.” Falsch — nur in der VollzBek 1.2 als verwaltungsinterne Soll-Vorgabe.
5. “Doppelmitgliedschaft FFW + THW ist verboten.” Falsch — § 9 Satz 3 AVBayFwG und VollzBek 6.1.2 sind Soll-Vorschriften, kein striktes Verbot.
6. “Im Gesetzestext steht meine Aufwandsentschädigung.” In der Regel veraltet — aktuell gültige Sätze stehen in der jeweils neuesten Bekanntmachung des StMI, nicht im AVBayFwG-Text selbst.
Wie wirkt sich das auf die Wehr-Verwaltung aus?
Wer die AVBayFwG ordentlich abbildet, hat folgende Datenstrukturen in der Verwaltung:
- Taktische Einheiten als Organisationsstruktur (Trupp/Staffel/Gruppe/Zug)
- Dienstgrade nach § 5 vorkonfiguriert
- Funktionsträger nach BayFwG/AVBayFwG (Kommandant, Stv., Gruppenführer, Jugendwart etc.)
- Eignung als strukturiertes Feld in der Mitgliederakte
- Ausbildung mit nach § 7 vorgegebenen Lehrgangs-Voraussetzungen
- Entschädigungssätze flexibel (weil sie sich durch Bekanntmachung ändern können)
Florivio bringt die bayerischen Dienstgrade, Funktionsträger nach AVBayFwG und Lehrgangs-Strukturen vorinstalliert mit. Eurobeträge bleiben pro Wehr konfigurierbar, weil sie sich periodisch ändern. Die rechtliche Verantwortung für die korrekte Anwendung der AVBayFwG-Vorgaben bleibt bei der Trägergemeinde und der Wehrführung.
Stand dieser Information: 2026-05-22 — basierend auf AVBayFwG (Fassung vom 29.12.1981, Geltung der aktuellen Fassung ab 15.04.2026 nach VO vom 13.03.2026) und VollzBekBayFwG (Bekanntmachung vom 28.09.2020, BayMBl. Nr. 597, geändert 29.08.2023, gilt bis 31.10.2030). Aktuelle Entschädigungssätze ggf. über die jeweils neueste Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern prüfen.
Quellen und Referenzen
- AVBayFwG Volltext (Stand 15.04.2026, gesetze-bayern.de)
- BayFwG Art. 8 — Kommandanten-Wahl und Bestellung
- VollzBekBayFwG Volltext (Bekanntmachung vom 28.09.2020)
- VollzBek 1. — Hilfsfrist 10 Minuten
- StMI Bestimmungen Feuerwehrwesen
- StMI Novelle 2025 (16.07.2025)
Stand: 22. Mai 2026.