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Atemschutz-Tauglichkeit (frühere G26.3) verwalten — Fristen, Geräte-Gruppen und Stolperfallen

Wie die Eignungsuntersuchung für Atemschutzgeräteträger nach DGUV Vorschrift 49 organisiert wird: Geräte-Gruppen 1/2/3, Nachuntersuchungs-Fristen bis und ab dem 50. Geburtstag, Ausnahmen und Dokumentationspflicht. Aktueller Stand: Die DGUV Empfehlungen haben den Untersuchungsgrundsatz G 26.3 abgelöst.

· von Tobias Kissmer

In Kurzform: Die Eignungsuntersuchung für Atemschutzgeräteträger (früher G26.3, heute 'Eignungsbeurteilung Atemschutzgeräte' nach DGUV Empfehlungen) ist Pflicht nach § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49. Ohne gültige ärztliche Bescheinigung kein Atemschutzeinsatz.

Atemschutz ist die belastendste und gefährlichste Tätigkeit der Feuerwehr-Praxis. Ohne ärztlich bescheinigte körperliche Eignung darf niemand unter Atemschutz eingesetzt werden — das ist nicht Empfehlung, sondern Pflicht aus § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49 “Feuerwehren”.

Wer als Atemschutzbeauftragte oder Atemschutzbeauftragter, als Kommandantin oder Kommandant, oder als Schriftführerin/Schriftführer die Tauglichkeits-Akte führt, muss die Regeln präzise kennen. Dieser Artikel sortiert die wichtigsten Punkte — mit besonderem Blick auf die Stolperfallen, die in der Praxis am häufigsten zu Lücken führen.

Begriff: Heißt das noch G26.3?

Kurze Klärung vorweg: Die Bezeichnung “G26.3” stammt aus den früheren “DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen”. Diese Grundsätze sind durch die “DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen” ersetzt worden. Die aktuelle Bezeichnung lautet “Eignungsbeurteilung Atemschutzgeräte” (Kapitel 2.2 der DGUV Empfehlungen).

In der Wehr-Praxis hält sich der Begriff “G26.3” hartnäckig — das ist nicht falsch, aber wer einen Auftrag an einen Arzt schreibt oder eine Bescheinigung erbittet, sollte den aktuellen Bezeichnungs-Stand mitnennen, um Verwechslungen zu vermeiden.

Wichtig: Die rechtliche Grundlage der Pflicht selbst ist nicht die Empfehlung (die hat keine Rechtsverbindlichkeit), sondern § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49.

Wer muss untersucht werden?

Pflicht zur Eignungsuntersuchung haben alle Feuerwehrangehörigen, die unter Atemschutz eingesetzt werden sollen. Das umfasst Pressluftatmer (PA), aber auch andere Atemschutzgeräte ab einer bestimmten Belastungsstufe.

Konkret unterscheidet die DGUV nach Geräte-Gruppen — geordnet nach Gewicht und Atemwiderstand:

  • Gruppe 1: leichteste Belastung (z.B. Halbmasken mit niedrigem Atemwiderstand)
  • Gruppe 2: mittlere Belastung (z.B. Vollmasken mit Kombinationsfilter, Filter-Geräte)
  • Gruppe 3: schwerste Belastung — typischerweise Isoliergeräte wie Pressluftatmer (PA) und Regenerationsgeräte; die Einstufung richtet sich konkret nach Gewicht und Atemwiderstand des jeweiligen Geräts

Wer PA trägt, braucht eine Untersuchung für Gerätegruppe 3. Wer nur einen Vollmasken-Kombinationsfilter trägt, braucht Gruppe 2. Untersucht wird immer nach der höchsten tatsächlich getragenen Gerätegruppe.

Ausnahmen — wo keine Untersuchung nötig ist

Nicht jede Form der Atemschutz-Nutzung löst die Untersuchungspflicht aus. Nach DGUV V49 sind ausgenommen:

AusnahmeBedingung
Leichte Atemschutzgeräte ohne WiderstandGewicht bis 3 kg, kein Atemwiderstand
Leichte Atemschutzgeräte mit geringem WiderstandGewicht bis 3 kg, Atemwiderstand bis 5 mbar, Tragezeit unter 30 Min/Tag
Fluchtgeräte und SelbstretterGewicht bis 5 kg, ausschließlich zur Flucht oder Selbstrettung

Wer als Feuerwehrangehörige Person nur einen leichten Staubfilter im Erkundungs-Einsatz trägt, fällt in die Ausnahme. Wer regelmäßig Vollmasken trägt — auch wenn nur als Filter — fällt in die Pflicht.

Untersuchungs-Fristen — die wichtigste Tabelle

Nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 49 (drei Staffeln für Atemschutz):

Alter / GerätegewichtFrist Nachuntersuchung
Bis 50 Jahre36 Monate (3 Jahre)
Über 50 Jahre, Gerätegewicht bis 5 kg24 Monate (2 Jahre)
Über 50 Jahre, Gerätegewicht über 5 kg12 Monate (jährlich)
Feuerwehrtauchen (jedes Alter)12 Monate (jährlich)

Berechnung der Frist: ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung — nicht ab dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung, nicht ab dem Geburtstag.

Wichtige Ausnahme zur Ausnahme: Wenn der Arzt eine kürzere Frist auf der Bescheinigung vorgibt (z.B. wegen eines auffälligen Befunds), gilt die ärztliche Frist — nicht die Anlage 1.

Sonderfall: Der 50. Geburtstag

Eine in der Praxis häufige Frage: Was passiert genau am 50. Geburtstag? Wechselt die Frist sofort?

Antwort der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (Stand 2026-02): Die Frist wird ab dem Zeitpunkt der Untersuchung berechnet, nicht ab dem 50. Geburtstag. Wer mit 49 Jahren untersucht wird, bekommt eine Frist von 36 Monaten — auch wenn der 50. Geburtstag in diese Frist fällt. Eine offizielle abschließende DGUV-Regelung zu diesem Detail ist noch in Abstimmung.

Im Zweifel: beim KBI/KBM des eigenen Landkreises oder direkt bei der zuständigen Unfallkasse (in Bayern: KUVB) nachfragen.

Jugendfeuerwehr — Beschäftigungsbeschränkungen

Für Personen unter 18 Jahren gelten Beschäftigungsbeschränkungen — insbesondere für:

  • das Tragen von Atemschutzgeräten der Gerätegruppe 3 (PA) im realen Einsatz
  • Tätigkeiten im Rettungswesen

Damit ist ein operativer Atemschutzeinsatz in der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen. Zu Ausbildungszwecken (z.B. erste Heranführung an PA mit Schulungsmaske ohne Druckluftquelle, Trockenübungen) kann Atemschutz unter besonderen Schutzauflagen vermittelt werden; die DGUV stellt dazu fachliche Hinweise bereit. Beim Übergang in die aktive Wehr nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist vor dem ersten realen Atemschutzeinsatz die Erstuntersuchung durchzuführen.

Wer darf untersuchen?

Nicht jede Ärztin und jeder Arzt darf Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger durchführen. Die untersuchende Person muss:

  • mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut sein
  • den Stand der Medizin kennen und anwenden
  • die für die Untersuchung notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder Zugang dazu haben
  • fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen

Ausreichende Qualifikation ist in der Regel bei Ärztinnen und Ärzten mit der Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin” oder Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin” anzunehmen.

Der Träger der Feuerwehr (Unternehmer) hat sich von der Ärztin oder dem Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Im Anhang 1 der DGUV Regel 105-049 “Feuerwehren” findet sich ein Musterschreiben dafür.

Dokumentation — was muss in die Akte?

Die untersuchende Person muss das Ergebnis der Eignungsuntersuchung schriftlich mitteilen. Üblicher Ablauf:

  1. Die Bescheinigung wird der untersuchten Person ausgehändigt
  2. Die Person reicht sie an den Träger der Feuerwehr (Unternehmer) weiter
  3. Der Unternehmer archiviert die Bescheinigung in der Personalakte

Was muss konkret abgelegt werden:

  • Datum der Untersuchung
  • Untersuchende Ärztin / untersuchender Arzt mit Qualifikationsbestätigung
  • Eignungs-Ergebnis (geeignet / nicht geeignet / mit Einschränkungen)
  • Gerätegruppe für die die Eignung gilt
  • Nachuntersuchungsfrist (oft genau auf der Bescheinigung vermerkt)
  • Bei Verlängerung: Datum der vorherigen Bescheinigung als Beweis der Lückenlosigkeit

Stolperfallen aus der Praxis

Drei Fehler tauchen immer wieder auf:

1. Sammeluntersuchung übersieht Einzelfälle. Wenn die Wehr einmal im Jahr “alle zum Hausarzt” schickt, fallen oft jüngere Mitglieder durchs Raster, deren letzte Untersuchung erst 11 Monate zurückliegt. Saubere Lösung: pro Person das individuelle Ablaufdatum führen, Erinnerung 60/30/14 Tage vor Ablauf.

2. Frist ‘vergessen’ nach 50. Geburtstag. Wer mit 49 die letzte Untersuchung mit 36-Monats-Frist hatte und mit 52 zurück zur Pflicht-Jährlichkeit muss, gerät leicht in Rückstand. Erinnerung: zwei verschiedene Fristen-Sets pro Person verwalten ist organisatorisch fordernd.

3. Ungültige Bescheinigung bei kurzfristigem Einsatz. Wenn am Mittwochabend die Bescheinigung abläuft und am Donnerstag der Atemschutzeinsatz kommt, ist die Person nicht einsatzfähig — auch wenn sie sich “gut fühlt”. Bei wissentlichem Einsatz einer Person ohne gültige Bescheinigung kann der Wehrführer persönlich haftungsrelevant werden; die konkrete Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Unfallkasse bzw. das Gericht.

Wie kann digitale Verwaltungssoftware helfen?

Verwaltungssoftware kann die Atemschutz-Tauglichkeit als strukturiertes Feld in der Mitgliederakte abbilden — mit Ablaufdatum, automatischer Erinnerung an Atemschutzbeauftragten und betroffene Person 60/30/14 Tage vor Ablauf. Wenn das Geräte-Inventar parallel die Gerätegruppe pro Atemschutzgerät führt, lassen sich Personen und Geräte sauber zuordnen — wer im Dashboard einen abgelaufenen Status sieht, kann sofort handeln. Die rechtliche Verantwortung für die Auswahl einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes, für die Vollständigkeit der Bescheinigungen und für die Einhaltung der Fristen bleibt bei der Trägergemeinde und der Wehrführung.


Stand dieser Information: 2026-05-21 — basierend auf DGUV Vorschrift 49 “Feuerwehren”, DGUV Regel 105-049 und KUVB-Information vom 05.02.2026. Die rechtlichen Vorgaben werden gelegentlich präzisiert; bei Unklarheiten zuständige Unfallkasse oder KBI/KBM einbeziehen.

Häufige Fragen

Heißt die Untersuchung noch G26.3 oder anders?

Offiziell heißt sie heute 'Eignungsbeurteilung Atemschutzgeräte' nach Kapitel 2.2 der 'DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen'. Diese Empfehlungen haben den früheren 'DGUV Grundsatz G 26.3' abgelöst — die Bezeichnung G26.3 wird in der Wehr-Praxis aber weiterhin verwendet, weil sie kürzer und allgemein bekannt ist. Die rechtliche Grundlage selbst ist § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49 'Feuerwehren'.

Wie häufig muss die Nachuntersuchung erfolgen?

Nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 49 staffelt sich die Nachuntersuchungsfrist drei-stufig: Personen bis 50 Jahre alle 36 Monate; Personen über 50 Jahre mit Gerätegewicht bis 5 kg alle 24 Monate; Personen über 50 Jahre mit Gerätegewicht über 5 kg alle 12 Monate. Für Feuerwehrtaucher gilt unabhängig vom Alter 12 Monate. Die Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung. Der Arzt kann eine kürzere Frist vorgeben — dann gilt die ärztliche Frist.

Was passiert genau am 50. Geburtstag — wechselt die Frist sofort?

Das ist eine offene Frage, zu der laut KUVB Bayern Abstimmungsgespräche bei der DGUV laufen. Praxis der Kommunalen Unfallversicherung Bayern: Die Frist wird ab dem Zeitpunkt der Untersuchung berechnet. Wer mit 49 Jahren untersucht wird, kann eine Nachuntersuchungsfrist von 36 Monaten erhalten — auch wenn der 50. Geburtstag in dieser Frist liegt. Im Zweifel beim KBI/KBM oder direkt bei der zuständigen Unfallkasse nachfragen.

Was sind die Geräte-Gruppen 1, 2 und 3?

Die Geräte-Gruppen klassifizieren Atemschutz nach Gewicht und Atemwiderstand. Die körperliche Belastung steigt von Gruppe 1 (leicht) über Gruppe 2 (mittel) zu Gruppe 3 (schwer). Pressluftatmer (PA) gehören zu Gruppe 3. Wichtige Praxis: Der oft verwendete Kombinationsfilter A2B2E2K2-P3 (DIN 14387) entspricht der Gerätegruppe 2 — wer ihn z.B. in Dekontaminationseinheiten trägt, braucht mindestens eine Eignungsuntersuchung für Gruppe 2. Untersucht wird nach der höchsten tatsächlich getragenen Gerätegruppe.

Gibt es Ausnahmen von der Untersuchungspflicht?

Ja. Regelmäßige Eignungsuntersuchungen sind nach DGUV V49 nicht erforderlich für: (1) Atemschutz bis 3 kg Gewicht ohne Atemwiderstand, (2) Atemschutz bis 3 kg Gewicht mit Atemwiderstand bis 5 mbar, wenn Tragezeit weniger als 30 Minuten pro Tag beträgt, (3) Atemschutz bis 5 kg Gewicht für Fluchtgeräte und Selbstretter, sofern ausschließlich zur Flucht oder Selbstrettung getragen. Sobald jemand auch nur teilweise schwereren Atemschutz trägt, gilt wieder die Pflicht.

Dürfen Jugendliche Atemschutz tragen?

Im realen Einsatz nicht. Für Personen unter 18 Jahren bestehen Beschäftigungsbeschränkungen — insbesondere für das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 und für Tätigkeiten im Rettungswesen. Zu Ausbildungszwecken kann Atemschutz an Jugendliche unter besonderen Schutzauflagen herangeführt werden (siehe DGUV-FAQ Atemschutz), aber nicht für Einsatz- oder Rettungsaufgaben. Beim Wechsel von JF in die aktive Wehr nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist vor dem ersten Atemschutzeinsatz die Erstuntersuchung durchzuführen.

Wer haftet wenn jemand ohne gültige Tauglichkeit eingesetzt wird und ein Unfall passiert?

Primär der Unternehmer — also der Träger der Feuerwehr, in der Regel die Gemeinde. Bei nachweislicher persönlicher Pflichtverletzung kann auch der Wehrführer haften (z.B. wenn er einen Atemschutzgeräteträger trotz abgelaufener Bescheinigung in einen Innenangriff schickt). Eine saubere, lückenlose Dokumentation der Eignungs-Bescheinigungen ist daher zentraler Haftungsschutz.

Wie organisiere ich Nachuntersuchungs-Erinnerungen?

Klassische Stolperfalle: Jährliche Sammeluntersuchung bei dem 'Wehr-Arzt' ist organisatorisch praktisch, übersieht aber Einzelfälle. Saubere Lösung: Pro Atemschutzgeräteträger das letzte Untersuchungsdatum + die ärztlich vorgegebene Frist in der Mitgliederakte hinterlegen, Erinnerung 60/30/14 Tage vor Ablauf an Atemschutzbeauftragten und betroffene Person. Erinnerung NICHT erst am letzten Tag — die Terminfindung beim Arbeitsmediziner kann mehrere Wochen dauern.