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Wer haftet, wenn ein Gerät nicht geprüft wurde und ein Unfall passiert?

Im Schadensfall mit nicht geprüftem Gerät prüft die Staatsanwaltschaft die Haftungskette. Wer trägt das Risiko — Gemeinde, Wehrführung, Gerätewart? Klare Antworten und drei konkrete Vorbeugungsmaßnahmen.

· von Tobias Kissmer

In Kurzform: Bei einem Unfall mit nicht geprüftem Gerät trifft die Hauptverantwortung den Träger der Feuerwehr (die Gemeinde). Persönliche Haftung von Wehrführung oder Gerätewart kommt hinzu, wenn eine konkrete Pflichtverletzung nachweisbar ist — und genau das wird durch die Dokumentation entschieden.

Es ist die Frage, die jeder Wehrführer kennt aber niemand stellen will: Was passiert, wenn im Einsatz ein Gerät versagt — und nachweisbar wird, dass die letzte vorgeschriebene Prüfung überschritten war? Die Frage ist nicht hypothetisch. Tödliche Unfälle in deutschen Feuerwehren der letzten Jahre haben mehrfach in Strafverfahren geendet, in denen genau diese Dokumentation entscheidend war.

Was passiert konkret nach einem Unfall mit Personenschaden?

Die Polizei nimmt den Vorfall auf. Bei Hinweisen auf eine technische Ursache wird der TÜV oder ein Sachverständiger hinzugezogen. Steht fest, dass das Gerät defekt war, folgt die nächste Frage: Hätte der Defekt durch eine ordnungsgemäße Prüfung erkannt werden müssen?

Wenn ja, beginnt die staatsanwaltschaftliche Prüfung der Haftungskette:

  1. Träger der Feuerwehr (Gemeinde): Hat sie die Mittel für Prüfungen bereitgestellt? Hat sie die Wehrführung beauftragt und kontrolliert?
  2. Wehrführung: Wurde der Prüfplan organisiert? Sachkunde sichergestellt? Mängel weitergegeben?
  3. Gerätewart: Wurde sachkundig geprüft? Wurden Mängel ehrlich dokumentiert?

Wo die Kette reißt — also wo eine konkrete Pflichtverletzung nachweisbar wird — landet die persönliche Haftung.

Drei Szenarien aus der Praxis

Szenario A: Sauber dokumentierte Prüfung, Defekt war nicht erkennbar Hier endet das Verfahren in der Regel ohne Konsequenzen für die Wehrführung. Die Pflicht wurde erfüllt, der Defekt war ein verdecktes Materialversagen. Wichtig: Die Dokumentation muss vor Gericht standhalten.

Szenario B: Prüfung versäumt, Defekt wäre erkennbar gewesen Persönliche Haftung wird wahrscheinlich. Wer für die Prüfung zuständig war, muss erklären, warum sie unterblieben ist. Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung (§§ 222, 229 StGB) ist möglich; ob es zur Anklage und Verurteilung kommt, hängt von der individuellen Vorwerfbarkeit und Kausalität ab. Ein Regress der Unfallkasse nach § 110 SGB VII setzt zusätzlich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus.

Szenario C: Prüfung dokumentiert, aber faktisch nicht durchgeführt Schwerster Fall. Hier liegt nicht nur eine Pflichtverletzung vor, sondern eine Urkundenfälschung. Das ist kein Fahrlässigkeitsdelikt mehr, sondern Vorsatz. Strafrahmen entsprechend härter, Versicherungsschutz entfällt.

Warum die Form der Dokumentation entscheidend ist

Eine Excel-Liste auf dem PC im Gerätehaus ist juristisch ein bearbeitbares Dokument. Der Sachverständige kann nicht ausschließen, dass Einträge nachträglich verändert wurden. Vor Gericht wirkt das wie ein Indiz für Manipulation — auch wenn keine stattgefunden hat.

Eine revisionssichere Dokumentation mit Audit-Spur und kryptografischer Verkettung beantwortet die zentrale Frage zwingend: “Wann wurde dieser Eintrag erzeugt?” Ein Hash-Chain-System wie in Florivio macht jede nachträgliche Änderung nachweisbar — und damit aus der Dokumentation einen aktiven Schutz für die Verantwortlichen.

Drei konkrete Maßnahmen — heute umsetzbar

  1. Aktuellen Stand inventarisieren. Welche Geräte sind im Bestand? Wann war die letzte Prüfung? Was steht aktuell aus? Ohne diesen Überblick lässt sich keine Lücke schließen.

  2. Befähigungsnachweise sichern. Pro Geräteart mindestens eine befähigte Person (TRBS 1203) mit aktuellem Nachweis. Atemschutzgerätewart: Sachkunde-Lehrgang nach FwDV 7 bzw. Herstellerschulung — getrennt davon die Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträger nach DGUV V49 Anlage 1 (früher G26.3). Bei elektrischen Betriebsmitteln: Elektrofachkraft nach DGUV V3.

  3. Dokumentation auf prüfsichere Form umstellen. Wenn aktuell Excel oder Papier: Wechsel auf eine Lösung mit Audit-Spur. Das ist nicht primär Komfort, sondern Haftungsschutz.

Wenn ein Wehrführer abends aus dem Einsatz nach Hause kommt, sollte er sicher sein können, dass die Dokumentation seiner Arbeit auch bei einem Worst Case standhält. Das ist nicht Bürokratie — das ist Selbstschutz.

Häufige Fragen

Bin ich als Wehrführer persönlich versicherbar gegen Haftung?

Ja, viele Gemeinden schließen eine Vermögensschaden-Haftpflicht für ehrenamtliche Funktionsträger ab. Wichtig: vor Amtsantritt prüfen, ob diese Versicherung besteht und welche Pflichtverletzungen sie abdeckt. Vorsatz ist nie versichert, grobe Fahrlässigkeit oft auch nicht.

Wir haben das Gerät vergessen zu prüfen — wie reagieren wir jetzt?

Sofort: Gerät außer Betrieb nehmen. Ehrlich dokumentieren wann die letzte Prüfung war. Nachprüfung ansetzen und ehrlich vermerken, dass die Frist überschritten wurde. Niemals nachträgliche Falscheinträge — das macht aus einer Pflichtverletzung eine Urkundenfälschung.

Reicht eine Excel-Liste vor Gericht?

Formal ja, faktisch schwach. Eine Excel-Datei lässt sich nachträglich ändern. Die Staatsanwaltschaft wird fragen: 'Wie können Sie beweisen, dass dieser Eintrag am angegebenen Datum entstanden ist?' Eine Software mit Audit-Spur und kryptografischer Verkettung beantwortet diese Frage zwingend.

Was ist mit Geräten, die ein Mitglied privat mitbringt — z. B. Akkuschrauber im Atemschutzraum?

Im Dienst genutzte Geräte unterliegen der Aufsichtspflicht der Wehr. Privatgeräte sind grundsätzlich nicht zugelassen. Wenn doch im Notfall genutzt: nach dem Einsatz dokumentieren und in Folge entweder als Inventar übernehmen + prüfen oder dauerhaft entfernen.

Was passiert, wenn die Gemeinde kein Geld für die nötige Prüfausstattung gibt?

Schriftlich gegenüber der Gemeinde dokumentieren, dass die Mittel beantragt wurden und welche Konsequenzen die Verweigerung hat. Damit wandert die Haftung wieder zurück zum Träger. Wehrführer haften nicht für Versäumnisse, die sie nachweislich kommuniziert und beanstandet haben.