In Kurzform: Das ThürBKG ist das Stammgesetz für Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz in Thüringen — gültig ab 1. Januar 2025 als Artikel 2 eines Mantelgesetzes. Es regelt insbesondere die Funktionsträger Gemeindebrandmeister, Wehrführer, Stadtbrandmeister, Stadtfeuerwehrwart, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister sowie die zugehörigen Wahl- und Bestellungsverfahren.
Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz im Freistaat Thüringen. Es regelt insbesondere die Pflichten der Gemeinden als Träger der kommunalen Feuerwehren, die Funktionsträger auf Gemeinde- und Kreisebene sowie die Wahl- und Bestellungsverfahren.
Wer als Gemeindebrandmeister, Wehrführer, Kreisbrandinspektor oder kommunaler Verantwortlicher mit der Verwaltung einer thüringischen Freiwilligen Feuerwehr betraut ist, sollte das ThürBKG kennen — und vor allem die seit 1. Januar 2025 geltende Neufassung von älteren Quellen unterscheiden.
Was ist neu seit 1. Januar 2025?
Das aktuelle ThürBKG ist die Fassung vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024 S. 210) und wurde als Artikel 2 eines Mantelgesetzes (Gesetz zur Neuregelung des Brand-, Hilfe- und Katastrophenschutzrechts in Thüringen) eingeführt. Es gilt ab 1. Januar 2025.
Wer noch ältere Quellen oder Verwaltungssoftware mit überholten Paragraphen-Referenzen nutzt, läuft Gefahr, falsche Pflichten zu zitieren oder veraltete Wahlverfahren abzubilden. Eine Verwaltungssoftware für thüringische Wehren muss die aktuellen Paragraphen-Referenzen führen — sonst sind PDF-Ausgaben (z.B. Wahlniederschriften) rechtlich angreifbar.
Normhierarchie — ThürBKG vs. Begleit-Verordnungen
Die thüringische Feuerwehr-Gesetzgebung ist mehrschichtig:
| Stufe | Bezeichnung | Charakter | Beispielinhalte |
|---|---|---|---|
| 1 | ThürBKG | Gesetz (vom Landtag beschlossen) | Pflichtaufgabe der Gemeinden, Wahl Gemeindebrandmeister, Funktionen KBI/KBM, Datenverarbeitung |
| 2 | ThürFwOrgVO | Rechtsverordnung | Dienstgrade (Anlage 5), Feuerwehr-Organisation |
| 2 | ThürJubPrämEhrVO | Rechtsverordnung | Jubiläums- und Prämienzahlungen, Brandschutzehrenzeichen |
| 2 | ThürJugendfeuerwehrVO | Rechtsverordnung | Jugendfeuerwehr-spezifische Regelungen |
Funktionsträger — thüringische Sprachform
Die thüringische Terminologie unterscheidet sich von Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen in mehreren Punkten — wer das in der Verwaltungssoftware nicht sauber abbildet, hat keine korrekt benannten Stammdaten.
| Funktion in Thüringen | Rechtsgrundlage | Erläuterung |
|---|---|---|
| Gemeindebrandmeister | § 18 Abs. 2 ThürBKG | Wahl durch aktive Mannschaft; Ehrenbeamtenverhältnis (§ 18 Abs. 6) |
| Wehrführer | (auf Orts-/Stadtteil-Ebene) | leitet die einzelne Orts- oder Stadtteilfeuerwehr in Gemeinden mit mehreren Wehren |
| Stadtbrandmeister | § 18 Abs. 9 ThürBKG | in kreisangehörigen Städten ohne Berufsfeuerwehr |
| Stadtfeuerwehrwart | § 18 Abs. 11 ThürBKG | in Städten mit Berufsfeuerwehr |
| Kreisbrandinspektor (KBI) | § 20 ThürBKG | gehobener/höherer feuerwehrtechnischer Dienst — typischerweise hauptamtlich |
| Kreisbrandmeister (KBM) | § 21 ThürBKG | ehrenamtliche Spitze auf Kreisebene, auf Vorschlag KBI berufen; Altersgrenze 60/67 J. (§ 21 Abs. 5) |
Die zweistufige Struktur KBI/KBM ist eine Thüringer Besonderheit, die in keinem anderen ostdeutschen Bundesland in dieser Form existiert. Verwaltungssoftware, die nur „Kreisbrandrat” als bayerische Standardfunktion vorhält, kann die thüringische Kreisstruktur nicht abbilden.
Wahl des Gemeindebrandmeisters — § 18 ThürBKG
Die Wahl erfolgt nach § 18 Abs. 2 ThürBKG durch die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Nach erfolgreicher Wahl tritt der Gemeindebrandmeister in ein Ehrenbeamtenverhältnis ein (§ 18 Abs. 6) — das ist eine Thüringer Besonderheit, die rechtliche Konsequenzen für Versicherung, Entschädigung und Pflichten hat.
In Städten ohne Berufsfeuerwehr wählt die Wehr stattdessen einen Stadtbrandmeister (§ 18 Abs. 9). In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die Spitze der Stadtfeuerwehrwart (§ 18 Abs. 11) — eine eigene Bezeichnung, die der praxisrelevanten Schnittstellenfunktion zwischen BF und ehrenamtlichen Stadtteilfeuerwehren entspricht.
Dienstgrade — ThürFwOrgVO Anlage 5
Die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung regelt in Anlage 5 die Dienstgrade in neun Stufen mit komplexen Alternativ-Beförderungswegen:
| Stufe | Dienstgrad | Kurz | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 | Feuerwehranwärter/-in | FMA | Aufnahme in den aktiven Dienst |
| 2 | Feuerwehrmann/-frau | FM | nach Abschluss Truppmannausbildung |
| 3 | Oberfeuerwehrmann/-frau | OFM | |
| 4 | Hauptfeuerwehrmann/-frau | HFM | |
| 5 | Löschmeister/-in | LM | typischerweise nach 5 J. als FM oder mit Truppführer-Lehrgang und Sonderfunktion |
| 6 | Oberlöschmeister/-in | OLM | |
| 7 | Brandmeister/-in | BM | typischerweise nach Gruppenführer-Lehrgang |
| 8 | Oberbrandmeister/-in | OBM | |
| 9 | Hauptbrandmeister/-in | HBM | typischerweise für Wehrführer / Gemeindebrandmeister |
Zusätzlich gibt es Funktionsabzeichen für KBI/KBM, die nicht eigene Dienstgrade sind, sondern die Funktion auf Kreisebene optisch markieren.
Die Beförderungspfade sind komplex mit Alternativen — z.B. Beförderung zum LM nach 5 Jahren als FM ODER bei Truppmannausbildung mit Sonderfunktion. Die Verwaltungssoftware muss diese Pfade als parallele Optionen abbilden, sonst fällt die Beförderungs-Berechnung bei häufigen Praxisfällen falsch aus.
Ehrenzeichen — ThürJubPrämEhrVO
Die Thüringer Brandschutzehrenzeichen werden durch die ThürJubPrämEhrVO geregelt — die letzte Änderung erfolgte am 06.11.2025 (GVBl. 2025 S. 249) und gilt ab 29.11.2025.
| Stufe | Dienstjahre | Bezeichnung |
|---|---|---|
| Bronze | 15 J. | Brandschutzehrenzeichen in Bronze |
| Silber | 25 J. | Brandschutzehrenzeichen in Silber |
| Gold | 40 J. | Brandschutzehrenzeichen in Gold |
| Sonderstufe | 50 J. | Brandschutzehrenzeichen Sonderstufe |
Die 10-Jahres-Auszeichnung ist die separate Brand- und Katastrophenschutzmedaille — NICHT Teil der Bronze-Stufe. Wer das in der Verwaltungssoftware verwechselt, vergibt automatisierte Ehrungen, die so gar nicht existieren.
Wichtige Korrektur: Der amtliche Kurztitel der Verordnung ist ThürJubPrämEhrVO — nicht „ThürJubPrEhrZVO”, wie er in älteren Quellen, Internet-Foren oder Software-Stammdaten gelegentlich auftaucht. Verifiziert über landesrecht.thüringen.de und Veröffentlichungen der TLFKS.
Stolperfallen aus der Praxis
1. „In Thüringen heißt der Kommandant Wehrführer.” Teilweise richtig — der Wehrführer ist die Funktion auf Orts-/Stadtteil-Ebene. Die Spitze auf Gemeindeebene ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 2 ThürBKG), in Städten ohne BF der Stadtbrandmeister, in Städten mit BF der Stadtfeuerwehrwart. Verwaltungssoftware mit nur einer „Kommandant”-Bezeichnung kann das nicht abbilden.
2. „Kreisbrandrat ist auch in Thüringen die Spitze auf Kreisebene.” Falsch — Thüringen kennt KBI (§ 20, hauptamtlich) und KBM (§ 21, ehrenamtlich, auf Vorschlag KBI). „Kreisbrandrat” ist die bayerische Bezeichnung.
3. „Das ThürBKG ist seit Jahrzehnten unverändert.” Falsch — die aktuelle Fassung ist vom 2. Juli 2024, gültig ab 1. Januar 2025, eingeführt als Artikel 2 eines Mantelgesetzes. Ältere Paragraphen-Referenzen sind überholt.
4. „Die Ehrungs-Verordnung heißt ThürJubPrEhrZVO.” Falsch — amtlicher Kurztitel ist ThürJubPrämEhrVO. Diese Differenz ist klein, aber relevant für korrekte Quellenangaben in Anträgen und PDFs.
5. „Die Brand- und Katastrophenschutzmedaille ist die Bronze-Stufe der Brandschutzehrenzeichen.” Falsch — das sind zwei separate Auszeichnungen. Die Medaille (10 J.) ist eigenständig, das Bronze-Ehrenzeichen beginnt bei 15 J.
Wie wirkt sich das auf die Wehr-Verwaltung aus?
Wer das ThürBKG ordentlich abbildet, hat folgende Datenstrukturen in der Verwaltung:
- Funktionsbezeichnungen in thüringischer Sprachform (Gemeindebrandmeister, Wehrführer, Stadtbrandmeister, Stadtfeuerwehrwart, KBI, KBM) — nicht „Kommandant” oder „Kreisbrandrat”
- Dienstgrade nach ThürFwOrgVO Anlage 5 (9 Stufen FMA→FM→OFM→HFM→LM→OLM→BM→OBM→HBM)
- Beförderungspfade als parallele Optionen (z.B. „5 J. FM” ODER „Truppmannausbildung + Sonderfunktion”)
- Ehrenbeamten-Status des Gemeindebrandmeisters (§ 18 Abs. 6) als Stammdatenfeld
- Ehrungs-Berechnung nach ThürJubPrämEhrVO mit korrekten Stufen (15/25/40/50 J. + separate 10-J.-Medaille)
- Aufsichtsbehörde im AVV korrekt referenziert: Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz (TLfDI), Häßlerstraße 8, 99096 Erfurt
Florivio bringt die thüringischen Dienstgrade, Funktionsträger nach ThürBKG und Ehrungs-Berechnung nach ThürJubPrämEhrVO vorinstalliert mit. Die rechtliche Verantwortung für die korrekte Anwendung der ThürBKG-Vorgaben bleibt bei der Trägergemeinde und der Wehrführung. Pilot-Onboardings in Thüringen laufen ab 2026.
Stand dieser Information: 2026-05-26 — basierend auf ThürBKG (Fassung vom 2. Juli 2024, GVBl. 2024 S. 210, gültig ab 1. Januar 2025), ThürFwOrgVO (Anlage 5 Dienstgrade) und ThürJubPrämEhrVO (Änderung 06.11.2025, GVBl. 2025 S. 249, gültig ab 29.11.2025). Primärquelle: landesrecht.thüringen.de. Aufsicht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz (TLfDI), Häßlerstraße 8, 99096 Erfurt.
Quellen und Referenzen
- ThürBKG Volltext (landesrecht.thüringen.de)
- Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) — Anlage 5 Dienstgrade
- ThürJubPrämEhrVO — Jubiläums- und Prämienzahlungen sowie Ehrenzeichen (Änderung 06.11.2025)
- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz (TLfDI)
Stand: 26. Mai 2026.