In Kurzform: Das FwG BW ist das Stammgesetz für das Feuerwehrwesen in Baden-Württemberg — Fassung vom 2. März 2010, zuletzt geändert am 25. Februar 2025. Es regelt die dreistufige Wahl des Feuerwehrkommandanten (geheime Wahl + Zustimmung Gemeinderat + Bestellung Bürgermeister), die Abteilungskommandanten sowie das Mindestalter (17 J. Aufnahme, 18 J. Einsatzdienst).
Das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG BW) ist die zentrale Rechtsgrundlage für das Feuerwehrwesen im Land Baden-Württemberg. Es regelt insbesondere die Pflichten der Gemeinden als Träger der kommunalen Feuerwehren, die Wahl des Feuerwehrkommandanten und der Abteilungskommandanten, das Mindestalter für die Aufnahme und den Einsatzdienst sowie die Dienstgrade.
Wer als Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant oder kommunaler Verantwortlicher mit der Verwaltung einer baden-württembergischen Freiwilligen Feuerwehr betraut ist, sollte das FwG BW kennen — und vor allem den korrekten Namen verwenden (FwG BW, nicht LFwG BW) und die seit 25. Februar 2025 geltenden Änderungen einordnen können.
Wichtige Klarstellung — FwG BW, nicht LFwG BW
Das Gesetz heißt FwG BW (Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg) — NICHT „LFwG BW”. Die Bezeichnung „LFwG BW” ist ein gängiger Irrtum in älteren Quellen, Internet-Foren und gelegentlich in Verwaltungssoftware-Katalogen. Die korrekte Gliederungs-Nummer im Landesrecht ist 2151-1. Auf landesrecht-bw.de ist der Volltext mit amtlichem Kurztitel hinterlegt.
Die aktuelle Fassung stammt vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14) — kosmetische Anpassungen in § 4 Abs. 2 und § 27, keine Änderung der Altersgrenzen, keine Änderung des Wahl-Modus und der Amtszeit des Feuerwehrkommandanten.
Normhierarchie — FwG BW vs. Verwaltungsvorschriften
Die baden-württembergische Feuerwehr-Gesetzgebung ist mehrschichtig — anders als Bayern (mit AVBayFwG als Rechtsverordnung) arbeitet BW überwiegend mit Verwaltungsvorschriften (VwV) zur Konkretisierung:
| Stufe | Bezeichnung | Charakter | Beispielinhalte |
|---|---|---|---|
| 1 | FwG BW | Gesetz (vom Landtag beschlossen) | Pflichtaufgabe der Gemeinden, Wahl Feuerwehrkommandant/Abteilungskommandant, Mindestalter, Dienstgrade |
| 2 | VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774) | Verwaltungsvorschrift | Dienstgrade in Anlage 2 (11 Stufen + LtdHBM), Bekleidungs-Regelungen |
| 2 | VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung (VVBW000040946) | Verwaltungsvorschrift | LP-Stufen, Disziplinen, Prüfungsverfahren (neu gefasst 16. März 2026 mit Übergangsfristen) |
| 2 | VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen (VVBW000027770) | Verwaltungsvorschrift | Dienstaltersehrungen |
| 2 | VwV-Z-Feu (Zuwendungen Feuerwehrwesen) | Verwaltungsvorschrift | Förder- und Zuschuss-Regelungen (neu gefasst 1. Januar 2025, deutlich entbürokratisiert) |
Was regelt das FwG BW konkret?
Die für die Wehr-Verwaltung wichtigsten Paragraphen:
§ 3 — Aufgaben der Gemeinden: Die Gemeinde ist Träger der Feuerwehr und muss eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Wehr aufstellen, ausrüsten und unterhalten.
§ 8 Abs. 2 — Wahl des Feuerwehrkommandanten: Geheime Wahl durch die aktive Mannschaft, Zustimmung des Gemeinderats, Bestellung durch den Bürgermeister. Amtszeit 5 Jahre.
§ 8 Abs. 3 — Wahl des Abteilungskommandanten: In Gemeinden mit Abteilungs-Struktur wählt jede Abteilung ihren Abteilungskommandanten analog (geheime Wahl, Zustimmung Gemeinderat, Bestellung Bürgermeister).
§ 8 Abs. 4 — Abwahl: Regelt das Verfahren der Abwahl von Kommandanten.
§ 11 — Aufnahme in den Einsatzdienst: Mindestalter für Aufnahme: vollendetes 17. Lebensjahr. Teilnahme am Einsatzdienst: ab vollendetem 18. Lebensjahr.
§ 12 — Heranziehung (Pflichtdienst): Personen zwischen 18 und 65 Jahren können zum Pflichtdienst herangezogen werden. In der Praxis selten, aber rechtlich relevant.
§ 16 — Dienstgrade, Pflichten der Angehörigen, Datenübermittlung: Verweis auf die VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade für die Dienstgrad-Struktur, Pflichten der Angehörigen, Regelungen zur Datenübermittlung.
Funktionsträger — baden-württembergische Sprachform
| Funktion in Baden-Württemberg | Rechtsgrundlage | Erläuterung |
|---|---|---|
| Feuerwehrkommandant | § 8 Abs. 2 FwG BW | Spitze der Gemeindefeuerwehr; geheime Wahl + Zustimmung Gemeinderat + Bestellung Bürgermeister; Amtszeit 5 J. |
| Stellvertretender Feuerwehrkommandant | § 8 Abs. 2 FwG BW | analog gewählt und bestellt |
| Abteilungskommandant | § 8 Abs. 3 FwG BW | leitet die einzelne Abteilung in Gemeinden mit Abteilungs-Struktur; analog gewählt und bestellt |
| Stellvertretender Abteilungskommandant | § 8 Abs. 3 FwG BW | analog gewählt und bestellt |
Die Bezeichnung Feuerwehrkommandant ist baden-württembergisch verbindlich — nicht „Kommandant” wie in Bayern oder „Wehrführer” wie in Thüringen.
Wahl des Feuerwehrkommandanten — § 8 Abs. 2 FwG BW
Das Verfahren ist dreistufig und in der Verwaltungspraxis aufwändiger als in anderen Bundesländern:
- Geheime Wahl durch die aktive Mannschaft der Feuerwehr.
- Zustimmung durch den Gemeinderat — ein eigener Verwaltungsakt mit Beschlussfassung in einer Gemeinderatssitzung.
- Bestellung durch den Bürgermeister — formaler Rechtsakt, der die Amtszeit von 5 Jahren auslöst.
Die Verwaltungssoftware muss alle drei Schritte als separat dokumentierbare Vorgänge führen, sonst fehlen bei der Abwahl-Prüfung die formalen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 4 FwG BW).
Dienstgrade — VwV Feuerwehrbekleidung Anlage 2
Die VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774, Änderung 27.09.2022) regelt in Anlage 2 die baden-württembergischen Dienstgrade in elf Stufen. Eine BW-Besonderheit ist der Leitende Hauptbrandmeister (LtdHBM) als zusätzliche Stufe für Feuerwehrkommandanten von Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern.
| Stufe | Dienstgrad | Kurz | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 | Feuerwehrmann-Anwärter | FMA | Aufnahme in den aktiven Dienst |
| 2 | Feuerwehrmann/-frau | FM | nach Abschluss der Truppmannausbildung |
| 3 | Oberfeuerwehrmann/-frau | OFM | |
| 4 | Hauptfeuerwehrmann/-frau | HFM | |
| 5 | Löschmeister/-in | LM | |
| 6 | Oberlöschmeister/-in | OLM | |
| 7 | Hauptlöschmeister/-in | HLM | |
| 8 | Brandmeister/-in | BM | |
| 9 | Oberbrandmeister/-in | OBM | |
| 10 | Hauptbrandmeister/-in | HBM | |
| 11 | Leitender Hauptbrandmeister/-in | LtdHBM | nur für Feuerwehrkommandanten in Gemeinden > 15.000 EW |
Die Verwaltungssoftware muss die Einwohnerzahl der Trägergemeinde mit der Beförderbarkeit zum LtdHBM verknüpfen, sonst fällt die Stufung in kleineren Gemeinden falsch aus.
Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung
Die VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung (VVBW000040946, vom 8. März 2024, Az. IM6-1512-15/1, GABl. 2024 S. 122) regelt die Leistungsabzeichen für baden-württembergische Wehren. Sie wurde per Richtlinie vom 16. März 2026 (LFS BW) neu gefasst, mit Übergangsfristen — Wehren, die mitten in einem LP-Zyklus stehen, dürfen die alte Fassung bis zum Ende des Zyklus fortsetzen.
Eine Verwaltungssoftware für BW-Wehren muss beide Fassungen parallel führen, bis die Übergangsfristen ausgelaufen sind. Wer LP-Stufen ohne Versionierung verwaltet, hat keinen sauberen Übergang.
Stolperfallen aus der Praxis
1. „Das Gesetz heißt LFwG BW.” Falsch — der korrekte Name ist FwG BW. Gliederungs-Nr. 2151-1 im Landesrecht. Die Bezeichnung „LFwG BW” ist ein gängiger Irrtum in älteren Quellen.
2. „Der Kommandant wird vom Bürgermeister ernannt.” Verkürzt richtig — aber das ist nur der dritte Schritt. Vorher: geheime Wahl der aktiven Mannschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1) UND Zustimmung des Gemeinderats. Die Bestellung durch den Bürgermeister ist der formale Abschluss, nicht der Wahlakt selbst.
3. „In Baden-Württemberg heißt der Kommandant einfach Kommandant.” Falsch — die offizielle Bezeichnung ist Feuerwehrkommandant nach § 8 Abs. 2 FwG BW.
4. „Die ehrenamtlichen Untergliederungen heißen Ortswehren.” Falsch — in Baden-Württemberg heißen sie Abteilungen. „Ortswehren” ist die sächsische Terminologie, „Stadtteilfeuerwehren” die thüringische.
5. „Einsatzdienst ist ab 16 Jahren möglich.” Falsch — das ist Sachsen (§ 17 SächsBRKG). In BW gilt nach § 11 FwG BW: Aufnahme ab 17, Einsatzdienst ab 18.
6. „LtdHBM gibt es in jeder Gemeinde.” Falsch — der Leitende Hauptbrandmeister ist nach VwV Feuerwehrbekleidung Anlage 2 nur in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern für Feuerwehrkommandanten vorgesehen.
Wie wirkt sich das auf die Wehr-Verwaltung aus?
Wer das FwG BW ordentlich abbildet, hat folgende Datenstrukturen in der Verwaltung:
- Funktionsbezeichnung „Feuerwehrkommandant” und „Abteilungskommandant” (BW-spezifisch)
- Dreistufige Wahl-Dokumentation (geheime Wahl → Zustimmung Gemeinderat → Bestellung Bürgermeister) mit separaten Belegen pro Schritt
- Abteilungsstruktur als native Mehrebenenstruktur (Gemeindekommando → Abteilung)
- Dienstgrade nach VwV Feuerwehrbekleidung Anlage 2 (11 Stufen + LtdHBM für Gemeinden > 15.000 EW)
- Mindestalter-Logik nach § 11 FwG BW (17 Aufnahme, 18 Einsatzdienst) — unterscheidbar von Sachsen (16) und Bayern
- Leistungsabzeichen nach VwV 8. März 2024 / Richtlinie 16. März 2026 mit Versionierung wegen Übergangsfristen
- Aufsichtsbehörde im AVV korrekt referenziert: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), Heilbronner Straße 35, 70191 Stuttgart
Florivio bringt die baden-württembergischen Dienstgrade, Funktionsträger nach FwG BW und die LP-Stufen nach VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen vorinstalliert mit. Die rechtliche Verantwortung für die korrekte Anwendung der FwG-BW-Vorgaben bleibt bei der Trägergemeinde und der Wehrführung. Pilot-Onboardings in Baden-Württemberg laufen ab 2026.
Stand dieser Information: 2026-05-26 — basierend auf FwG BW (Fassung vom 2. März 2010, GBl. S. 333, zuletzt geändert 25. Februar 2025, GBl. 2025 Nr. 14), VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774, Änderung 27.09.2022) und VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung (VVBW000040946, vom 8. März 2024, neu gefasst per Richtlinie vom 16. März 2026 mit Übergangsfristen). Primärquelle: landesrecht-bw.de. Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz BW (LfDI BW), Heilbronner Straße 35, 70191 Stuttgart (Hausanschrift seit 22.12.2025).
Quellen und Referenzen
- FwG BW Volltext (landesrecht-bw.de, Gliederungs-Nr. 2151-1)
- VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774)
- VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung (VVBW000040946)
- VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen (VVBW000027770)
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW)
Stand: 26. Mai 2026.