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FwG BW — Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg: was die Wehrführung wissen muss

Was das FwG BW regelt: Aufgaben der Gemeinden, Wahl des Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten, Mindestalter, Pflichtdienst, Dienstgrade nach VwV Feuerwehrbekleidung. Stand 2026-05-26.

· von Florivio-Redaktion

In Kurzform: Das FwG BW ist das Stammgesetz für das Feuerwehrwesen in Baden-Württemberg — Fassung vom 2. März 2010, zuletzt geändert am 25. Februar 2025. Es regelt die dreistufige Wahl des Feuerwehrkommandanten (geheime Wahl + Zustimmung Gemeinderat + Bestellung Bürgermeister), die Abteilungskommandanten sowie das Mindestalter (17 J. Aufnahme, 18 J. Einsatzdienst).

Das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG BW) ist die zentrale Rechtsgrundlage für das Feuerwehrwesen im Land Baden-Württemberg. Es regelt insbesondere die Pflichten der Gemeinden als Träger der kommunalen Feuerwehren, die Wahl des Feuerwehrkommandanten und der Abteilungskommandanten, das Mindestalter für die Aufnahme und den Einsatzdienst sowie die Dienstgrade.

Wer als Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant oder kommunaler Verantwortlicher mit der Verwaltung einer baden-württembergischen Freiwilligen Feuerwehr betraut ist, sollte das FwG BW kennen — und vor allem den korrekten Namen verwenden (FwG BW, nicht LFwG BW) und die seit 25. Februar 2025 geltenden Änderungen einordnen können.

Wichtige Klarstellung — FwG BW, nicht LFwG BW

Das Gesetz heißt FwG BW (Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg) — NICHT „LFwG BW”. Die Bezeichnung „LFwG BW” ist ein gängiger Irrtum in älteren Quellen, Internet-Foren und gelegentlich in Verwaltungssoftware-Katalogen. Die korrekte Gliederungs-Nummer im Landesrecht ist 2151-1. Auf landesrecht-bw.de ist der Volltext mit amtlichem Kurztitel hinterlegt.

Die aktuelle Fassung stammt vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14) — kosmetische Anpassungen in § 4 Abs. 2 und § 27, keine Änderung der Altersgrenzen, keine Änderung des Wahl-Modus und der Amtszeit des Feuerwehrkommandanten.

Normhierarchie — FwG BW vs. Verwaltungsvorschriften

Die baden-württembergische Feuerwehr-Gesetzgebung ist mehrschichtig — anders als Bayern (mit AVBayFwG als Rechtsverordnung) arbeitet BW überwiegend mit Verwaltungsvorschriften (VwV) zur Konkretisierung:

StufeBezeichnungCharakterBeispielinhalte
1FwG BWGesetz (vom Landtag beschlossen)Pflichtaufgabe der Gemeinden, Wahl Feuerwehrkommandant/Abteilungskommandant, Mindestalter, Dienstgrade
2VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774)VerwaltungsvorschriftDienstgrade in Anlage 2 (11 Stufen + LtdHBM), Bekleidungs-Regelungen
2VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung (VVBW000040946)VerwaltungsvorschriftLP-Stufen, Disziplinen, Prüfungsverfahren (neu gefasst 16. März 2026 mit Übergangsfristen)
2VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen (VVBW000027770)VerwaltungsvorschriftDienstaltersehrungen
2VwV-Z-Feu (Zuwendungen Feuerwehrwesen)VerwaltungsvorschriftFörder- und Zuschuss-Regelungen (neu gefasst 1. Januar 2025, deutlich entbürokratisiert)

Was regelt das FwG BW konkret?

Die für die Wehr-Verwaltung wichtigsten Paragraphen:

§ 3 — Aufgaben der Gemeinden: Die Gemeinde ist Träger der Feuerwehr und muss eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Wehr aufstellen, ausrüsten und unterhalten.

§ 8 Abs. 2 — Wahl des Feuerwehrkommandanten: Geheime Wahl durch die aktive Mannschaft, Zustimmung des Gemeinderats, Bestellung durch den Bürgermeister. Amtszeit 5 Jahre.

§ 8 Abs. 3 — Wahl des Abteilungskommandanten: In Gemeinden mit Abteilungs-Struktur wählt jede Abteilung ihren Abteilungskommandanten analog (geheime Wahl, Zustimmung Gemeinderat, Bestellung Bürgermeister).

§ 8 Abs. 4 — Abwahl: Regelt das Verfahren der Abwahl von Kommandanten.

§ 11 — Aufnahme in den Einsatzdienst: Mindestalter für Aufnahme: vollendetes 17. Lebensjahr. Teilnahme am Einsatzdienst: ab vollendetem 18. Lebensjahr.

§ 12 — Heranziehung (Pflichtdienst): Personen zwischen 18 und 65 Jahren können zum Pflichtdienst herangezogen werden. In der Praxis selten, aber rechtlich relevant.

§ 16 — Dienstgrade, Pflichten der Angehörigen, Datenübermittlung: Verweis auf die VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade für die Dienstgrad-Struktur, Pflichten der Angehörigen, Regelungen zur Datenübermittlung.

Funktionsträger — baden-württembergische Sprachform

Funktion in Baden-WürttembergRechtsgrundlageErläuterung
Feuerwehrkommandant§ 8 Abs. 2 FwG BWSpitze der Gemeindefeuerwehr; geheime Wahl + Zustimmung Gemeinderat + Bestellung Bürgermeister; Amtszeit 5 J.
Stellvertretender Feuerwehrkommandant§ 8 Abs. 2 FwG BWanalog gewählt und bestellt
Abteilungskommandant§ 8 Abs. 3 FwG BWleitet die einzelne Abteilung in Gemeinden mit Abteilungs-Struktur; analog gewählt und bestellt
Stellvertretender Abteilungskommandant§ 8 Abs. 3 FwG BWanalog gewählt und bestellt

Die Bezeichnung Feuerwehrkommandant ist baden-württembergisch verbindlich — nicht „Kommandant” wie in Bayern oder „Wehrführer” wie in Thüringen.

Wahl des Feuerwehrkommandanten — § 8 Abs. 2 FwG BW

Das Verfahren ist dreistufig und in der Verwaltungspraxis aufwändiger als in anderen Bundesländern:

  1. Geheime Wahl durch die aktive Mannschaft der Feuerwehr.
  2. Zustimmung durch den Gemeinderat — ein eigener Verwaltungsakt mit Beschlussfassung in einer Gemeinderatssitzung.
  3. Bestellung durch den Bürgermeister — formaler Rechtsakt, der die Amtszeit von 5 Jahren auslöst.

Die Verwaltungssoftware muss alle drei Schritte als separat dokumentierbare Vorgänge führen, sonst fehlen bei der Abwahl-Prüfung die formalen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 4 FwG BW).

Dienstgrade — VwV Feuerwehrbekleidung Anlage 2

Die VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774, Änderung 27.09.2022) regelt in Anlage 2 die baden-württembergischen Dienstgrade in elf Stufen. Eine BW-Besonderheit ist der Leitende Hauptbrandmeister (LtdHBM) als zusätzliche Stufe für Feuerwehrkommandanten von Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern.

StufeDienstgradKurzAnmerkung
1Feuerwehrmann-AnwärterFMAAufnahme in den aktiven Dienst
2Feuerwehrmann/-frauFMnach Abschluss der Truppmannausbildung
3Oberfeuerwehrmann/-frauOFM
4Hauptfeuerwehrmann/-frauHFM
5Löschmeister/-inLM
6Oberlöschmeister/-inOLM
7Hauptlöschmeister/-inHLM
8Brandmeister/-inBM
9Oberbrandmeister/-inOBM
10Hauptbrandmeister/-inHBM
11Leitender Hauptbrandmeister/-inLtdHBMnur für Feuerwehrkommandanten in Gemeinden > 15.000 EW

Die Verwaltungssoftware muss die Einwohnerzahl der Trägergemeinde mit der Beförderbarkeit zum LtdHBM verknüpfen, sonst fällt die Stufung in kleineren Gemeinden falsch aus.

Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung

Die VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung (VVBW000040946, vom 8. März 2024, Az. IM6-1512-15/1, GABl. 2024 S. 122) regelt die Leistungsabzeichen für baden-württembergische Wehren. Sie wurde per Richtlinie vom 16. März 2026 (LFS BW) neu gefasst, mit Übergangsfristen — Wehren, die mitten in einem LP-Zyklus stehen, dürfen die alte Fassung bis zum Ende des Zyklus fortsetzen.

Eine Verwaltungssoftware für BW-Wehren muss beide Fassungen parallel führen, bis die Übergangsfristen ausgelaufen sind. Wer LP-Stufen ohne Versionierung verwaltet, hat keinen sauberen Übergang.

Stolperfallen aus der Praxis

1. „Das Gesetz heißt LFwG BW.” Falsch — der korrekte Name ist FwG BW. Gliederungs-Nr. 2151-1 im Landesrecht. Die Bezeichnung „LFwG BW” ist ein gängiger Irrtum in älteren Quellen.

2. „Der Kommandant wird vom Bürgermeister ernannt.” Verkürzt richtig — aber das ist nur der dritte Schritt. Vorher: geheime Wahl der aktiven Mannschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1) UND Zustimmung des Gemeinderats. Die Bestellung durch den Bürgermeister ist der formale Abschluss, nicht der Wahlakt selbst.

3. „In Baden-Württemberg heißt der Kommandant einfach Kommandant.” Falsch — die offizielle Bezeichnung ist Feuerwehrkommandant nach § 8 Abs. 2 FwG BW.

4. „Die ehrenamtlichen Untergliederungen heißen Ortswehren.” Falsch — in Baden-Württemberg heißen sie Abteilungen. „Ortswehren” ist die sächsische Terminologie, „Stadtteilfeuerwehren” die thüringische.

5. „Einsatzdienst ist ab 16 Jahren möglich.” Falsch — das ist Sachsen (§ 17 SächsBRKG). In BW gilt nach § 11 FwG BW: Aufnahme ab 17, Einsatzdienst ab 18.

6. „LtdHBM gibt es in jeder Gemeinde.” Falsch — der Leitende Hauptbrandmeister ist nach VwV Feuerwehrbekleidung Anlage 2 nur in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern für Feuerwehrkommandanten vorgesehen.

Wie wirkt sich das auf die Wehr-Verwaltung aus?

Wer das FwG BW ordentlich abbildet, hat folgende Datenstrukturen in der Verwaltung:

  • Funktionsbezeichnung „Feuerwehrkommandant” und „Abteilungskommandant” (BW-spezifisch)
  • Dreistufige Wahl-Dokumentation (geheime Wahl → Zustimmung Gemeinderat → Bestellung Bürgermeister) mit separaten Belegen pro Schritt
  • Abteilungsstruktur als native Mehrebenenstruktur (Gemeindekommando → Abteilung)
  • Dienstgrade nach VwV Feuerwehrbekleidung Anlage 2 (11 Stufen + LtdHBM für Gemeinden > 15.000 EW)
  • Mindestalter-Logik nach § 11 FwG BW (17 Aufnahme, 18 Einsatzdienst) — unterscheidbar von Sachsen (16) und Bayern
  • Leistungsabzeichen nach VwV 8. März 2024 / Richtlinie 16. März 2026 mit Versionierung wegen Übergangsfristen
  • Aufsichtsbehörde im AVV korrekt referenziert: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), Heilbronner Straße 35, 70191 Stuttgart

Florivio bringt die baden-württembergischen Dienstgrade, Funktionsträger nach FwG BW und die LP-Stufen nach VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen vorinstalliert mit. Die rechtliche Verantwortung für die korrekte Anwendung der FwG-BW-Vorgaben bleibt bei der Trägergemeinde und der Wehrführung. Pilot-Onboardings in Baden-Württemberg laufen ab 2026.


Stand dieser Information: 2026-05-26 — basierend auf FwG BW (Fassung vom 2. März 2010, GBl. S. 333, zuletzt geändert 25. Februar 2025, GBl. 2025 Nr. 14), VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774, Änderung 27.09.2022) und VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung (VVBW000040946, vom 8. März 2024, neu gefasst per Richtlinie vom 16. März 2026 mit Übergangsfristen). Primärquelle: landesrecht-bw.de. Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz BW (LfDI BW), Heilbronner Straße 35, 70191 Stuttgart (Hausanschrift seit 22.12.2025).

Häufige Fragen

Heißt das Gesetz FwG BW oder LFwG BW?

Das Gesetz heißt **FwG BW** (Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg) — NICHT „LFwG BW“. Die Bezeichnung „LFwG BW“ ist ein gängiger Irrtum in älteren Quellen, Internet-Foren und gelegentlich in Verwaltungssoftware-Katalogen. Die korrekte Gliederungs-Nummer im Landesrecht ist 2151-1. Die aktuelle Fassung stammt vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14).

Wer wählt den Feuerwehrkommandanten in Baden-Württemberg?

Nach § 8 Abs. 2 FwG BW wird der Feuerwehrkommandant in **geheimer Wahl** durch die aktive Mannschaft gewählt. Anschließend braucht es die **Zustimmung des Gemeinderats**, und schließlich erfolgt die **Bestellung durch den Bürgermeister**. Diese dreistufige Struktur (Wahl → Zustimmung → Bestellung) ist ein Baden-Württemberg-Spezifikum, das in der Verwaltungssoftware sauber abgebildet werden muss — gerade die Zustimmung des Gemeinderats ist ein separater Verwaltungsakt mit eigener Dokumentationspflicht. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Was sind Abteilungen und Abteilungskommandanten in Baden-Württemberg?

In Gemeinden mit mehreren Wehren (z.B. nach Stadtteilen oder Ortsteilen organisiert) bilden diese **Abteilungen** der Gemeindefeuerwehr. Nach § 8 Abs. 3 FwG BW wählt jede Abteilung ihren **Abteilungskommandanten** — analog zur Wahl des Gemeinde-Feuerwehrkommandanten (geheime Wahl, Zustimmung Gemeinderat, Bestellung Bürgermeister). Die baden-württembergische Terminologie ist hier eigenständig: ehrenamtliche Untergliederungen heißen „Abteilungen“ (nicht „Ortswehren“ wie in Sachsen oder „Stadtteilfeuerwehren“ wie in Thüringen). Die Verwaltungssoftware muss diese Sprachform und die Mehrebenenstruktur (Gemeindekommando → Abteilung) nativ unterstützen.

Welches Mindestalter gilt in Baden-Württemberg für Einsatzdienst?

§ 11 FwG BW regelt das Mindestalter: Aufnahme in die Einsatzabteilung ist ab vollendetem **17. Lebensjahr** möglich, die Teilnahme am **Einsatzdienst** beginnt erst ab vollendetem **18. Lebensjahr**. Das ist ein Unterschied zu Sachsen, wo Einsatzdienst nach SächsBRKG § 17 bereits ab 16 möglich ist. § 12 FwG BW regelt zusätzlich den Pflichtdienst (Heranziehung) für Personen zwischen 18 und 65 Jahren — dieser ist in der Praxis selten, weil Freiwilligkeit den Regelfall darstellt, aber er ist als Rechtsgrundlage relevant.

Welche Dienstgrade gibt es in Baden-Württemberg?

Die VwV Feuerwehrbekleidung und Dienstgrade (VVBW000037774, geändert 27.09.2022) regelt in Anlage 2 die baden-württembergischen Dienstgrade in elf Stufen. Eine BW-Besonderheit ist der **Leitende Hauptbrandmeister (LtdHBM)** als zusätzliche Stufe für Feuerwehrkommandanten von Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern. Die Stufung ist damit detaillierter als in Bayern oder Sachsen und muss in der Verwaltungssoftware mit der Einwohnerzahl der Trägergemeinde verknüpft sein, sonst fällt die Beförderbarkeit zum LtdHBM falsch aus.

Welche Verwaltungsvorschriften regeln Leistungsabzeichen und Ehrenzeichen in BW?

Drei Verwaltungsvorschriften sind relevant: **VwV Feuerwehr-Leistungsabzeichen und Geschicklichkeitsprüfung** (VVBW000040946, vom 8. März 2024, neu gefasst per Richtlinie vom 16. März 2026 mit Übergangsfristen) regelt die Leistungsabzeichen; **VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen** (VVBW000027770) regelt die Dienstaltersehrungen; und **VwV-Z-Feu** (Zuwendungen Feuerwehrwesen, neu gefasst per 1. Januar 2025) regelt Zuwendungen und Zuschüsse — sie wurde 2025 deutlich entbürokratisiert mit ausgeweiteter Festbetragsfinanzierung.

Welche Datenschutzbehörde ist für baden-württembergische Wehren zuständig?

Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung baden-württembergischer Wehren ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), Heilbronner Straße 35, 70191 Stuttgart (neue Hausanschrift seit 22.12.2025). Bei Cloud-Software ist diese Behörde im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) als zuständige Aufsicht des Verantwortlichen (= der Wehr / Trägergemeinde) zu nennen. Die Aufsicht des Software-Anbieters ist eine andere — sie richtet sich nach dem Sitz des Anbieters.