DGUV-Prüffristen: Was euer Gerätewart wissen muss
Prüfpflichten für Feuerwehr-Geräte: Kein Kann, sondern Muss
Die DGUV Vorschrift 49 “Feuerwehren” ist seit 2019 in Kraft und regelt den Arbeitsschutz bei Feuerwehren umfassend. Ein zentraler Bestandteil: die Prüfpflichten für Ausrüstung, Geräte und persönliche Schutzausrüstung (PSA). Für Gerätewarte — und letztlich für den Kommandanten als Verantwortlichen — sind diese Pflichten keine Empfehlung, sondern rechtlich bindend.
Was sagt die DGUV Vorschrift 49?
§ 11 der DGUV Vorschrift 49 schreibt vor, dass Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßig auf ihren sicheren Zustand geprüft werden müssen. Die konkreten Prüfintervalle und -anforderungen finden sich im DGUV Grundsatz 305-002, der die Vorschrift ergänzt.
Die Prüfungen gliedern sich in:
- Sichtprüfung — vor und nach jedem Einsatz/Übung
- Funktionsprüfung — in regelmäßigen Abständen (meist jährlich)
- Wiederkehrende Prüfung — durch sachkundige Personen, nach Herstellerangaben
Typische Prüffristen im Überblick
| Gerätekategorie | Prüfintervall | Grundlage |
|---|---|---|
| Atemschutzgeräte (PA) | Alle 6 Jahre (Hauptprüfung), jährlich (Zwischenprüfung) | DIN EN 137 |
| Atemschutzmasken | Alle 6 Jahre | DIN EN 136 |
| Feuerwehrleinen | Jährlich | DIN 14920 |
| Feuerwehrgurte | Jährlich | DIN 14924 |
| Steckleiterteile | Jährlich | DIN EN 1147 |
| Schiebleiter | Jährlich | DIN EN 1147 |
| Hydraulisches Rettungsgerät | Nach Herstellerangabe (meist jährlich) | DIN EN 13204 |
| Feuerlöscher | Alle 2 Jahre | DIN 14406 |
| PSA gegen Absturz | Jährlich | PSA-BV |
Hinweis: Herstellerangaben können kürzere Intervalle vorsehen und gehen in diesem Fall vor.
Wer darf prüfen?
Nicht jede Person darf die Prüfungen durchführen. Die DGUV unterscheidet:
- Sichtprüfungen: Jeder eingewiesene Feuerwehrangehörige
- Funktionsprüfungen: Sachkundige Person (z. B. Gerätewart mit Lehrgang)
- Wiederkehrende Prüfungen: Befähigte Person oder zugelassene Prüfstelle
Der Gerätewart ist in den meisten Freiwilligen Feuerwehren die zentrale Person für Prüfungen. Er sollte die entsprechenden Lehrgänge absolviert haben und seine Qualifikation regelmäßig auffrischen.
Das Dokumentationsproblem
Die Prüfung allein reicht nicht — sie muss dokumentiert werden. Und zwar so, dass die Dokumentation im Schadensfall als Nachweis dient. Papierbasierte Prüfprotokolle haben dabei mehrere Schwachstellen:
- Auffindbarkeit: Wo liegt der Ordner mit den Prüfprotokollen von 2023?
- Vollständigkeit: Wurde jedes Gerät tatsächlich geprüft?
- Manipulationssicherheit: Kann jemand nachträglich ein Protokoll ändern oder hinzufügen?
- Übergabe: Was passiert, wenn der Gerätewart aufhört?
Haftung: Ein ernstes Thema
Im Schadensfall — etwa wenn ein defektes Gerät zu einer Verletzung führt — wird geprüft, ob die Prüfpflichten eingehalten wurden. Fehlen Prüfprotokolle oder sind sie unvollständig, kann das den Kommandanten persönlich treffen. Die DGUV Vorschrift 49 begründet hier eine klare Verantwortungskette.
Wie behaltet ihr den Überblick?
Unabhängig davon, welches System ihr nutzt — ob Papier, Excel oder eine Softwarelösung — diese Punkte solltet ihr sicherstellen:
- Geräteliste pflegen: Jedes Gerät mit Kategorie, Seriennummer und Prüfintervall erfassen
- Fristüberwachung: Automatische Erinnerungen vor Ablauf der Prüffrist
- Prüfprotokoll-Archiv: Nachweisbar, vollständig, nicht nachträglich änderbar
- Vier-Augen-Prinzip: Bei sicherheitsrelevanten Prüfungen eine zweite Person bestätigen lassen
Fazit
Die DGUV Vorschrift 49 stellt klare Anforderungen an die Prüfung von Feuerwehr-Geräten und PSA. Für Gerätewarte bedeutet das: Fristen kennen, Prüfungen durchführen, Dokumentation führen. Und für Kommandanten: Die Verantwortung liegt bei euch — stellt sicher, dass die Prozesse funktionieren.
Quellen:
- DGUV Vorschrift 49 “Feuerwehren” (PDF) — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- DGUV Grundsatz 305-002 “Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr” (PDF)
- UKH: Die neue DGUV Vorschrift 49 (PDF)